Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2022Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 393Paragraph 393
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
3. Kapitel
Exekutionssachen
Das Exekutionsregister
§ 393.Paragraph 393,
(1)Absatz eins,Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.Ein E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.
(2)Absatz 2,In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:In das E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:
Anträge auf Exekutionsbewilligung,
Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug,
die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach § 19 EO. an ein anderes Gericht überträgt;die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach Paragraph 19, EO. an ein anderes Gericht überträgt;
Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, § 119 IO.).Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, Paragraph 119, IO.).
(3)Absatz 3,Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. II Nr. 174/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,)
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
NOR40243959