Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 394Paragraph 394
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Nicht ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) gehörige SachenNicht ins E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) gehörige Sachen
§ 394.Paragraph 394,
(1)Absatz eins,Exekutionsanträge, die nicht beim Exekutionsgericht eingebracht werden, sind als Fortsetzung der Rechtsache zu behandeln, die zum Exekutionstitel geführt hat, oder wenn das nicht möglich ist, ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register) einzutragen.Exekutionsanträge, die nicht beim Exekutionsgericht eingebracht werden, sind als Fortsetzung der Rechtsache zu behandeln, die zum Exekutionstitel geführt hat, oder wenn das nicht möglich ist, ins Nc-Register Anmerkung, jetzt: ADV-N-Register) einzutragen.
(2)Absatz 2,Anträge auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen und der Vollzug solcher Exekutionen sind, falls der Titel vom Exekutionsgericht stammt, aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden ist, zu behandeln.
(3)Absatz 3,Ersuchen eines Exekutionsgerichtes um die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).Ersuchen eines Exekutionsgerichtes um die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen gehören ins Hc-Register Anmerkung, jetzt: ADV-N-Register).
Anmerkung
Zu Abs. 2: Anträge auf Räumungsexekution sind nicht im Titelakt weiterzuführen, sondern in das ADV-E-Register (Fallcode 42) einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159856