Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 390Paragraph 390
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Einstweilige Verfügungen
§ 390.Paragraph 390,
(1)Absatz eins,In das C-Register (Anm.: jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.In das C-Register Anmerkung, jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht I. oder II. Instanz wird nach Vorschrift des § 386 Z 5 in der Spalte 7 eingetragen.Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht römisch eins. oder römisch zwei. Instanz wird nach Vorschrift des Paragraph 386, Ziffer 5, in der Spalte 7 eingetragen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Gegenstandslos zufolge Umstellung der Streitregister auf ADV.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159852