Rechtssatz RS0034990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034990
Entscheidungsdatum
27.01.2015
Rechtssatz
Für die Rückforderung von Betriebskosten aus Perioden nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gilt auch bei vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossenen Mietverträgen die Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG.Für die Rückforderung von Betriebskosten aus Perioden nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gilt auch bei vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossenen Mietverträgen die Verjährungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 111/99f
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 111/99f
- 5 Ob 131/14x
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 131/14x
Vgl auch; Beisatz: Die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 9 letzter Satz MRG gilt auch für „Altverträge“, die vor dem 1. 1. 1982 geschlossen wurden, wenn das Erhöhungsbegehren nach Inkrafttreten des MRG wirksam wurde. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Mietzinserhöhung wirksam wird, jedenfalls aber nicht vor dem 1. 3. 1994. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0034990
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0050OB00111_99F0000_001