Rechtssatz RS0035053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035053
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Der Umstellung eines bloßen Manifestationsbegehrens (Abs 1) auf ein Herausgabebegehren oder Zahlungsbegehren braucht nicht ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen (freiwillige oder exekutive erzwungene) Erfüllung voranzugehen; Art XLII behält zwar dem Stufenkläger die bestimmte Angabe der begehrten Leistung bis zur eidlichen Angabe durch den Gegner vor was aber nicht besagt, daß diese Präzisierung nicht auch schon früher geschehen könnte.Der Umstellung eines bloßen Manifestationsbegehrens (Absatz eins,) auf ein Herausgabebegehren oder Zahlungsbegehren braucht nicht ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen (freiwillige oder exekutive erzwungene) Erfüllung voranzugehen; Art XLII behält zwar dem Stufenkläger die bestimmte Angabe der begehrten Leistung bis zur eidlichen Angabe durch den Gegner vor was aber nicht besagt, daß diese Präzisierung nicht auch schon früher geschehen könnte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 124/75
Entscheidungstext OGH 04.09.1975 7 Ob 124/75
Veröff: EvBl 1976/170 S 329
- 4 Ob 45/78
Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 45/78
- 9 ObA 27/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 27/90
Auch; Beisatz: Da die Konkretisierung des Leistungsbegehrens daher im Rahmen der Stufenklage vorgesehen und überdies jederzeit zulässig ist, ist die ziffernmäßige Angabe des Leistungsbegehrens keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. (T1) Veröff: RZ 1991/51 S 147
- 4 Ob 243/17i
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 4 Ob 243/17i
Vgl; Veröff: SZ 2018/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035053
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0070OB00124_7500000_001