Abzulehnen ist die durch Art. XLII EGzZPO nicht gedeckte Rechtsmeinung des Erstgerichtes, die sich auch der Rechtsmittelwerber zueigen macht, daß nämlich der Umstellung auf ein Herausgabe- oder Zahlungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen (freiwillige oder exekutiv erzwungene) Erfüllung vorangegangen sein müsse. Daß es sich nicht so verhalten kann, ergibt sich schon aus dem völlig unhaltbaren Ergebnis, zu dem es sonst kommen könnte, wenn nämlich bereits vor Abschluß des über den Manifestationsanspruch eingeleiteten Verfahrens der zu erhebende Sachverhalt, etwa wie hier durch die Aussage eines Zeugen oder gar durch unbedenkliche Urkunden, restlos klar zu Tage getreten ist. Dem Erstgericht zufolge müßte das wenn auch funktionslos gewordene Manifestationsverfahren gleichwohl bis an sein äußerstes, schon jenseits des Erkenntnisverfahrens gelegenes Ende (Erfüllung des Manifestationsanspruches) abgewickelt werden, obschon es gar nichts mehr aufzuklären gibt, ehe das Herausgabe-oder Zahlungsbegehren, dessentwegen der Rechtsstreit ja letzten Endes geführt wird, gestellt werden dürfte. Dergleichen geht aber aus Art. XLII EGzZPO nicht hervor, der dem Stufenkläger die bestimmte Angabe der begehrten Leistung bis zur eidlichen Angabe durch den Gegner vorbehält, was aber nicht besagt, daß diese Präzisierung nicht aber schon früher geschehen könnte. Im übrigen ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die in Rede stehende Umstellung des klägerischen Begehrens keine Klagsänderung bildet (vgl. Fasching III S. 114 letzter Absatz; ähnlich Hagen, Probleme der Stufenklage, ÖJZ 1971 S. 512 Spalte 2 vorletzter Absatz). Dabei spielt es keine Rolle, daß sich der Kläger das Zahlungsbegehren lediglich vorbehalten und nicht von Anfang an, unter Vorbehalt seiner späteren Bezifferung, mit zum Gegenstand seines Urteilsantrages gemacht hat, war doch, worauf schon die Berufungsinstanz zutreffend verweist, das Manifestationsbegehren nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zur Ermöglichung des Zahlungsbegehrens, wobei aber der Klagegrund beider Begehren der nämliche ist und lediglich an Stelle des zunächst geforderten Gegenstandes (Offenlegung und Eidesleistung) etwa anderes (Zahlung) gefordert wird. Das aber ist keine Klagsänderung (§ 235 Abs. 4 letzter Fall ZPO).Abzulehnen ist die durch "Art". XLII EGzZPO nicht gedeckte Rechtsmeinung des Erstgerichtes, die sich auch der Rechtsmittelwerber zueigen macht, daß nämlich der Umstellung auf ein Herausgabe- oder Zahlungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen (freiwillige oder exekutiv erzwungene) Erfüllung vorangegangen sein müsse. Daß es sich nicht so verhalten kann, ergibt sich schon aus dem völlig unhaltbaren Ergebnis, zu dem es sonst kommen könnte, wenn nämlich bereits vor Abschluß des über den Manifestationsanspruch eingeleiteten Verfahrens der zu erhebende Sachverhalt, etwa wie hier durch die Aussage eines Zeugen oder gar durch unbedenkliche Urkunden, restlos klar zu Tage getreten ist. Dem Erstgericht zufolge müßte das wenn auch funktionslos gewordene Manifestationsverfahren gleichwohl bis an sein äußerstes, schon jenseits des Erkenntnisverfahrens gelegenes Ende (Erfüllung des Manifestationsanspruches) abgewickelt werden, obschon es gar nichts mehr aufzuklären gibt, ehe das Herausgabe-oder Zahlungsbegehren, dessentwegen der Rechtsstreit ja letzten Endes geführt wird, gestellt werden dürfte. Dergleichen geht aber aus "Art". XLII EGzZPO nicht hervor, der dem Stufenkläger die bestimmte Angabe der begehrten Leistung bis zur eidlichen Angabe durch den Gegner vorbehält, was aber nicht besagt, daß diese Präzisierung nicht aber schon früher geschehen könnte. Im übrigen ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die in Rede stehende Umstellung des klägerischen Begehrens keine Klagsänderung bildet vergleiche Fasching römisch drei S. 114 letzter Absatz; ähnlich Hagen, Probleme der Stufenklage, ÖJZ 1971 S. 512 Spalte 2 vorletzter Absatz). Dabei spielt es keine Rolle, daß sich der Kläger das Zahlungsbegehren lediglich vorbehalten und nicht von Anfang an, unter Vorbehalt seiner späteren Bezifferung, mit zum Gegenstand seines Urteilsantrages gemacht hat, war doch, worauf schon die Berufungsinstanz zutreffend verweist, das Manifestationsbegehren nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zur Ermöglichung des Zahlungsbegehrens, wobei aber der Klagegrund beider Begehren der nämliche ist und lediglich an Stelle des zunächst geforderten Gegenstandes (Offenlegung und Eidesleistung) etwa anderes (Zahlung) gefordert wird. Das aber ist keine Klagsänderung (Paragraph 235, Absatz 4, letzter Fall ZPO).
Soweit die Rechtsmittelausführungen unterstellen, es sei die Frage offen geblieben, ob der Kläger neben der auf Zahlung gerichteten Klagsforderung das Manifestationsbegehren nicht aufrecht erhalten habe, bezieht er sich auf das über die Verhandlungstagsatzung vom 29. November 1974 aufgenommene Protokoll (ON. 12), worin es heißt: „... hiezu bringt der Klagevertreter wiederum vor, das jetzige Vorbringen des Beklagten rechtfertige das Begehren auf Rechnungslegung, wie es bisher gestellt worden sei“ (S. 46). Doch läßt sich dies füglich nur so verstehen, daß das nunmehrige Beklagtenvorbringen eine nachträgliche Rechtfertigung des seinerzeitigen Rechnungslegungsbegehrens bedeute, nicht aber, daß letzteres nun neuerlich gestellt werde. Geflissentlich läßt nämlich der Rechtsmittelwerber unerwähnt, daß der Klagevertreter bei derselben Tagsatzung in weiterer Folge erklärte, das Zahlungsbegehren auf 1,000.000 S samt Nebengebühren einzuschränken, mithin am Zahlungsbegehren als solchen festhielt, womit aber für den ersten (auf Manifestation gerichteten) Teil der Stufenklage kein Raum mehr bleibt.
Unverständlich ist der Einwand im Revisionsrekurs, durch die Zulassung der in Frage stehenden Umstellung seien dem Beklagten die Einwendungen gegen die Manifestationsforderung abgeschnitten worden. Vielmehr verhält es sich so, daß durch deren Wegfall diese Einwendungen gegenstandslos geworden sind, was aber naturgemäß die Interessen des Beklagten nicht berühren kann.
Da es in diesem Zwischenstreit nur um die Umstellung des Klagebegehrens geht, hat die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfene Frage, ob das Zahlungsbegehren materiell begründet, insbesondere ob es schlüssig ist, unerörtert zu bleiben.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über seine Kosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über seine Kosten beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.