Rechtssatz RS0035120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035120
Entscheidungsdatum
04.09.1975
Norm
EGZPO ArtXLII IJ
ZPO §235 D
Rechtssatz
In der Umstellung eines bloßen Manifestationsbegehrens (Abs 1) auf ein Herausgabebegehren oder Zahlungsbegehren liegt keine Klagsänderung, da der Klagegrund beider Begehren der nämliche ist und lediglich an Stelle des zunächst geforderten Gegenstandes (Offenlegung und Eidesleistung) etwas anderes (Zahlung) gefordert wird.In der Umstellung eines bloßen Manifestationsbegehrens (Absatz eins,) auf ein Herausgabebegehren oder Zahlungsbegehren liegt keine Klagsänderung, da der Klagegrund beider Begehren der nämliche ist und lediglich an Stelle des zunächst geforderten Gegenstandes (Offenlegung und Eidesleistung) etwas anderes (Zahlung) gefordert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035120
Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0070OB00124_7500000_002