Rechtssatz RS0035167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035167
Geschäftszahl
3Ob466/58 (3Ob467/58)
Entscheidungsdatum
20.11.1958
Rechtssatz
Art XVII EGEO enthält lediglich eine Zuständigkeitsvorschrift und zwar für Klagen, in welchen die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes bekämpft wird, nicht aber für Klagen, mit welchen materiellrechtliche Mängel des Notariatsaktes geltend gemacht werden.Artikel römisch siebzehn, EGEO enthält lediglich eine Zuständigkeitsvorschrift und zwar für Klagen, in welchen die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes bekämpft wird, nicht aber für Klagen, mit welchen materiellrechtliche Mängel des Notariatsaktes geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035167
Dokumentnummer
JJR_19581120_OGH0002_0030OB00466_5800000_001