Rechtssatz RS0035172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035172
Entscheidungsdatum
07.08.2008
Rechtssatz
Wird in einem Verfahren vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter einer Partei eine Prozesshandlung vorgenommen, so ist im Zweifel, also wenn sich aus dem Inhalt der Erklärung nicht eindeutig etwas anderes ergibt, anzunehmen, dass er als Vertreter der Partei handelt und dass die Prozesshandlung daher dieser zuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 69/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 69/88
- 6 Ob 156/08x
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
Vgl; Beisatz: Die Zurechnung des Verschuldens an den Vertretenen ist nach neuerer Auffassung Folge des in § 34 ZPO verankerten Grundsatzes der unmittelbaren Stellvertretung im Verfahrensrecht; ein Verschulden des Vertreters steht daher dem Verschulden der Partei gleich. Ob die Verschuldenszurechnung allein aus § 34 ZPO abzuleiten ist oder erst im Zusammenhalt mit §§ 5, 39 ZPO begründet werden kann, kann hier dahingestellt bleiben. (T1); Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung der Beklagten für die Folgen eines Konkursantrags, den deren Rechtsvertreter auf Basis ihrer (sich später als unrichtig erweisenden) Auskünfte in deren Auftrag gegen den Kläger gestellt hatte. (T2); Veröff: SZ 2008/104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035172
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0030OB00069_8800000_001