Rechtssatz RS0035297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035297
Geschäftszahl
6Ob311/64; 8Ob50/66
Entscheidungsdatum
01.03.1966
Rechtssatz
Im Falle der Übernahme des Unternehmens einer Zweimanngesellschaft mit allen Aktiven und Passiven durch einen Gesellschafter kann dieser die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Ansprüche unter der bisherigen Firma persönlich geltend machen. Die falsche Bezeichnung der Firma als OHG berechtigt nicht zur Zurückweisung der Klage.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 311/64
Entscheidungstext OGH 02.12.1964 6 Ob 311/64
Veröff: EvBl 1965/288 S 441
- 8 Ob 50/66
Entscheidungstext OGH 01.03.1966 8 Ob 50/66
nur: Im Falle der Übernahme des Unternehmens einer Zweimanngesellschaft mit allen Aktiven und Passiven durch einen Gesellschafter kann dieser die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Ansprüche unter der bisherigen Firma persönlich geltend machen. (T1) Veröff: JBl 1966,423 = SZ 39/39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0035297
Dokumentnummer
JJR_19641202_OGH0002_0060OB00311_6400000_001