Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, die Handlungsunfähigkeit der OHG. mangels eines zweiten kollektiv vertretungsbefugten Gesellschafters begrunde die Auflösung der Gesellschaft, kann auch nicht auf die Ausführungen im Kommentar zum HGB. von Schlegelberger über die Einstellung des Geschäftsbetriebes einer OHG. und deren Folgen gestützt werden. In § 131 HGB. sind die Auflösungsgrunde taxativ aufgezählt (EvBl. 1960 Nr. 183, Baumbach - Duden, HGB.[16] 1964 zu § 131 HGB., unter 1 D, S. 390 f.; Hämmerle, Handelsrecht, S. 435 f.). Die mangelnde Handlungsfähigkeit führt, wenn darüber nichts vereinbart wurde, nicht zur Auflösung. Die Einstellung des Geschäftsbetriebes der gegenständlichen Gesellschaft wurde weder behauptet noch festgestellt.Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, die Handlungsunfähigkeit der OHG. mangels eines zweiten kollektiv vertretungsbefugten Gesellschafters begrunde die Auflösung der Gesellschaft, kann auch nicht auf die Ausführungen im Kommentar zum HGB. von Schlegelberger über die Einstellung des Geschäftsbetriebes einer OHG. und deren Folgen gestützt werden. In Paragraph 131, HGB. sind die Auflösungsgrunde taxativ aufgezählt (EvBl. 1960 Nr. 183, Baumbach - Duden, HGB.[16] 1964 zu Paragraph 131, HGB., unter 1 D, S. 390 f.; Hämmerle, Handelsrecht, S. 435 f.). Die mangelnde Handlungsfähigkeit führt, wenn darüber nichts vereinbart wurde, nicht zur Auflösung. Die Einstellung des Geschäftsbetriebes der gegenständlichen Gesellschaft wurde weder behauptet noch festgestellt.
Wenn auch das Berufungsgericht die Behauptung in der Klage, die Klägerin habe ein Interesse an der Feststellung der Tatsache, daß die Fa. aufgelöst sei, aufgriff und bemerkte, Tatsachen seien nicht feststellungsfähig, so hat es ohnehin amtswegig geprüft, ob ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, die ein Rechtsverhältnis, nämlich den Bestand einer OHG., zum Gegenstand hat (vgl. EvBl. 1955 Nr. 272), gegeben ist. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse ohne Rechtsirrtum verneint. Das stille Gesellschaftsverhältnis wurde durch Ausscheiden eines von zwei offenen Gesellschaftern durch dessen Ableben nicht geändert. Sofern die Klägerin ihr Gesellschaftsverhältnis nicht aufgekundigt hat, besteht es fort; durch Ausscheiden des zweiten offenen Gesellschafters wurde ihre Rechtsstellung nicht berührt (SZ. XXVI 91). Die Klägerin hat als stille Gesellschafterin auf den Weiterbestand und den Rechtsstatus der OHG. keinen Einfluß und kann daher die Liquidierung der OHG. nicht verlangen. Der stille Gesellschafter kann sich bloß durch Kündigung von der OHG. lösen, durch Klage seinen Kapital- und Gewinnanteil und allenfalls Schadenersatz verlangen. Sein Guthaben würde sich im Falle der Auflösung der OHG. nicht ändern.Wenn auch das Berufungsgericht die Behauptung in der Klage, die Klägerin habe ein Interesse an der Feststellung der Tatsache, daß die Fa. aufgelöst sei, aufgriff und bemerkte, Tatsachen seien nicht feststellungsfähig, so hat es ohnehin amtswegig geprüft, ob ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, die ein Rechtsverhältnis, nämlich den Bestand einer OHG., zum Gegenstand hat vergleiche EvBl. 1955 Nr. 272), gegeben ist. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse ohne Rechtsirrtum verneint. Das stille Gesellschaftsverhältnis wurde durch Ausscheiden eines von zwei offenen Gesellschaftern durch dessen Ableben nicht geändert. Sofern die Klägerin ihr Gesellschaftsverhältnis nicht aufgekundigt hat, besteht es fort; durch Ausscheiden des zweiten offenen Gesellschafters wurde ihre Rechtsstellung nicht berührt (SZ. römisch 26 91). Die Klägerin hat als stille Gesellschafterin auf den Weiterbestand und den Rechtsstatus der OHG. keinen Einfluß und kann daher die Liquidierung der OHG. nicht verlangen. Der stille Gesellschafter kann sich bloß durch Kündigung von der OHG. lösen, durch Klage seinen Kapital- und Gewinnanteil und allenfalls Schadenersatz verlangen. Sein Guthaben würde sich im Falle der Auflösung der OHG. nicht ändern.
Die Klägerin hat ihr rechtliches Interesse an der Feststellungsklage nur damit begrundet, sie könne deshalb, weil die OHG. nicht vertreten sei, die Kündigung ihres stillen Gesellschaftsverhältnisses nicht wirksam aussprechen; das Verlassenschaftsverfahren nach Sophie A. könne aus diesem Gründe nicht durchgeführt werden. Nun kann aber die OHG. auch nach Ausscheiden des zweiten Gesellschafters durch Übernahme des Geschäftes mit allen Aktiven und Passiven durch den verbleibenden Gesellschafter unter der bisherigen Firma klagen und geklagt werden, solange das Handelsgewerbe noch weiter betrieben wird (EvBl. 1965 Nr. 288). Die Klägerin ist daher in der Lage, die Kündigung ihres Gesellschaftsverhältnisses vorzunehmen sowie ihre Forderungen gegen die OHG. geltend zu machen. Zur Feststellung des Verlassenschaftsvermögens bedarf es nicht einer Feststellung, daß die OHG. aufgelöst sei.
Dem Feststellungsbegehren fehlt es sohin nicht nur an dem rechtlichen Interesse; auch der behauptete Auflösungsgrund erscheint nicht geeignet, die Auflösung der OHG. festzustellen.
Die Rechtsrüge erweist sich somit als unbegrundet und die Revision als erfolglos.