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Rechtssatz RS0035375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035375

Geschäftszahl

1Ob203/52; 8ObA84/10a

Entscheidungsdatum

22.03.2011

Rechtssatz

Der Gewerkschaftsbund ist ein Verein. Die einzelnen Fachgewerkschaften besitzen keine Parteifähigkeit; quo ad Abschluss eines KollV ist für sie die Parteifähigkeit dadurch begründet, dass ihnen gemäß Paragraph 3, KollVG die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. Ansonsten sind die Fachgewerkschaften nur Organe des Gewerkschaftsbundes, es können ihnen jedoch gemäß den Statuten des Gewerkschaftsbundes teilweise dessen Agenden übertragen werden, in welchem Falle sie namens des Gewerkschaftsbundes handeln.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 203/52
    Entscheidungstext OGH 12.03.1952 1 Ob 203/52
    Veröff: SZ 25/64
  • 8 ObA 84/10a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 84/10a
    Vgl auch; Beisatz: Zwar besitzen Vereine die Parteifähigkeit, regelmäßig aber nicht ihre Teilorganisationen oder Organe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2011

Dokumentnummer

JJR_19520312_OGH0002_0010OB00203_5200000_001