Rechtssatz RS0035375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035375
Entscheidungsdatum
22.03.2011
Rechtssatz
Der Gewerkschaftsbund ist ein Verein. Die einzelnen Fachgewerkschaften besitzen keine Parteifähigkeit; quo ad Abschluss eines KollV ist für sie die Parteifähigkeit dadurch begründet, dass ihnen gemäß § 3 KollVG die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. Ansonsten sind die Fachgewerkschaften nur Organe des Gewerkschaftsbundes, es können ihnen jedoch gemäß den Statuten des Gewerkschaftsbundes teilweise dessen Agenden übertragen werden, in welchem Falle sie namens des Gewerkschaftsbundes handeln.Der Gewerkschaftsbund ist ein Verein. Die einzelnen Fachgewerkschaften besitzen keine Parteifähigkeit; quo ad Abschluss eines KollV ist für sie die Parteifähigkeit dadurch begründet, dass ihnen gemäß Paragraph 3, KollVG die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. Ansonsten sind die Fachgewerkschaften nur Organe des Gewerkschaftsbundes, es können ihnen jedoch gemäß den Statuten des Gewerkschaftsbundes teilweise dessen Agenden übertragen werden, in welchem Falle sie namens des Gewerkschaftsbundes handeln.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 203/52
Entscheidungstext OGH 12.03.1952 1 Ob 203/52
Veröff: SZ 25/64
- 8 ObA 84/10a
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 84/10a
Vgl auch; Beisatz: Zwar besitzen Vereine die Parteifähigkeit, regelmäßig aber nicht ihre Teilorganisationen oder Organe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035375
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19520312_OGH0002_0010OB00203_5200000_001