Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Begriff der Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 Abs 1 ASGG ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen (Neumayr in ZellKomm, § 50 ASGG Rz 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Maßgeblich für die Beurteilung ist der in der Klagserzählung behauptete Anspruch, dessen Wahrheit und Richtigkeit für den Zweck der Zuständigkeitsprüfung vorerst zu unterstellen ist.Der Begriff der Arbeitsrechtssachen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ASGG ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen (Neumayr in ZellKomm, Paragraph 50, ASGG Rz 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Maßgeblich für die Beurteilung ist der in der Klagserzählung behauptete Anspruch, dessen Wahrheit und Richtigkeit für den Zweck der Zuständigkeitsprüfung vorerst zu unterstellen ist.
Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG kann mittelbar oder unmittelbar, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestehen, das Arbeitsverhältnis darf aber nicht nur zufälliger Anlass für die Streitigkeit sein (Kuderna, ASGG² 305 f; Neumayr aaO; Majoros in Mazal/Risak Arbeitsrecht 16. Lfg XXII 2.3.3). Ein hinreichender Zusammenhang fehlt in der Regel, wenn der geltend gemachte Anspruch zwischen den Parteien genauso bestehen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weggedacht wird (zB private Darlehensforderung; Geltendmachung einer abgetretenen Forderung eines Dritten [RIS-Justiz RS0089409]).Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung iSd Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG kann mittelbar oder unmittelbar, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestehen, das Arbeitsverhältnis darf aber nicht nur zufälliger Anlass für die Streitigkeit sein (Kuderna, ASGG² 305 f; Neumayr aaO; Majoros in Mazal/Risak Arbeitsrecht 16. Lfg römisch 22 2.3.3). Ein hinreichender Zusammenhang fehlt in der Regel, wenn der geltend gemachte Anspruch zwischen den Parteien genauso bestehen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weggedacht wird (zB private Darlehensforderung; Geltendmachung einer abgetretenen Forderung eines Dritten [RIS-Justiz RS0089409]).
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass dieses Ausschlusskriterium auch für eine Streitigkeit über die Anbahnung eines zukünftigen Arbeitsverhältnisses iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG gelten muss. Es genügt nicht, dass ein Anspruch auf Einhaltung arbeitsrechtlicher Normen erhoben wird, sondern es ist auch ein Zusammenhang mit einem konkret zwischen den Parteien zu begründenden Arbeitsverhältnis zu fordern, um die Fachzuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zu begründen.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass dieses Ausschlusskriterium auch für eine Streitigkeit über die Anbahnung eines zukünftigen Arbeitsverhältnisses iSd Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG gelten muss. Es genügt nicht, dass ein Anspruch auf Einhaltung arbeitsrechtlicher Normen erhoben wird, sondern es ist auch ein Zusammenhang mit einem konkret zwischen den Parteien zu begründenden Arbeitsverhältnis zu fordern, um die Fachzuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zu begründen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist aber ein solcher Zusammenhang nach der vorliegenden Klagserzählung gegeben. Der Kläger stützt seine Sachlegitimation ausdrücklich darauf, dass er in seinem subjektiven Recht auf Bewerbung um zwei bestimmte Dienstverhältnisse in einem den gesetzlichen Kriterien genügenden Ausschreibungsverfahren verletzt worden sei. Im Zusammenhalt mit dem ausführlichen Vorbringen des Klägers über seine fachlichen Qualifikationen, womit offenkundig die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen unterstrichen werden soll, kann dies objektiv nur so verstanden werden, dass er sich um die bezeichneten Positionen im Fall ihrer Ausschreibung beworben hätte (und bei Erfolg seiner Klage bewerben will).
Das Rekursgericht merkt grundsätzlich zutreffend an, dass der Kläger auch aus eigener Initiative, ohne eine Ausschreibung abzuwarten, eine Bewerbung für die angestrebten Positionen abgeben hätte können. In diesem Fall wäre ein über die Gesetzmäßigkeit des tatsächlich durchgeführten Bestellungsvorgangs geführter Rechtsstreit aber jedenfalls problemlos als Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG einzuordnen.Das Rekursgericht merkt grundsätzlich zutreffend an, dass der Kläger auch aus eigener Initiative, ohne eine Ausschreibung abzuwarten, eine Bewerbung für die angestrebten Positionen abgeben hätte können. In diesem Fall wäre ein über die Gesetzmäßigkeit des tatsächlich durchgeführten Bestellungsvorgangs geführter Rechtsstreit aber jedenfalls problemlos als Arbeitsrechtssache iSd Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG einzuordnen.
Nach dem Zweck und den inhaltlichen Vorgaben des Stellenbesetzungsgesetzes trifft dies aber auch für den gewissermaßen vorgelagerten Anspruch auf Einleitung eines gesetzmäßigen Auswahlverfahrens zu. Eine Ausschreibung nach § 2 Abs 3 StellenbesetzungsG hat nicht nur jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die „im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden“, sondern auch „über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluss zu geben“. Für Interessenten stellen diese Angaben wesentliche Informationen dar, die den Entschluss zur Bewerbung beeinflussen können. Hinzu kommt, dass die Ausschreibung zu befristen ist, woraus sich taktische Vor- oder Nachteile für einzelne Bewerber ergeben können. Der behauptete Anspruch auf Durchsetzung eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Stellenbesetzungsgesetz erfüllt daher - nach dem hier vorliegenden Klagebegehren - keinen Selbstzweck, er ist vielmehr bereits der erste Schritt zur Anbahnung der bezeichneten Arbeitsverhältnisse.Nach dem Zweck und den inhaltlichen Vorgaben des Stellenbesetzungsgesetzes trifft dies aber auch für den gewissermaßen vorgelagerten Anspruch auf Einleitung eines gesetzmäßigen Auswahlverfahrens zu. Eine Ausschreibung nach Paragraph 2, Absatz 3, StellenbesetzungsG hat nicht nur jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die „im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden“, sondern auch „über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluss zu geben“. Für Interessenten stellen diese Angaben wesentliche Informationen dar, die den Entschluss zur Bewerbung beeinflussen können. Hinzu kommt, dass die Ausschreibung zu befristen ist, woraus sich taktische Vor- oder Nachteile für einzelne Bewerber ergeben können. Der behauptete Anspruch auf Durchsetzung eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Stellenbesetzungsgesetz erfüllt daher - nach dem hier vorliegenden Klagebegehren - keinen Selbstzweck, er ist vielmehr bereits der erste Schritt zur Anbahnung der bezeichneten Arbeitsverhältnisse.
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ist daher nach § 50 Abs 1 Z 1 2. Fall ASGG gegeben. Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahrensstadium, ob tatsächlich eine Verletzung einer Ausschreibungspflicht vorliegt, und ob daraus die geltend gemachten Ansprüche abgeleitet werden könnten.Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ist daher nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall ASGG gegeben. Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahrensstadium, ob tatsächlich eine Verletzung einer Ausschreibungspflicht vorliegt, und ob daraus die geltend gemachten Ansprüche abgeleitet werden könnten.
Ein Kostenbegehren wurde nicht verzeichnet.