Rechtssatz RS0127103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127103
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Rechtssatz
Eine auf Durchsetzung der Ausschreibungspflicht nach § 2 StellenbesetzungsG gerichtete Klage ist eine Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, wenn die klagende Partei behauptet, sich um die konkret auszuschreibende Stelle bewerben zu wollen.Eine auf Durchsetzung der Ausschreibungspflicht nach Paragraph 2, StellenbesetzungsG gerichtete Klage ist eine Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, wenn die klagende Partei behauptet, sich um die konkret auszuschreibende Stelle bewerben zu wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127103
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20110525_OGH0002_008OBA00084_10A0000_001