Rechtssatz RS0035401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035401
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Rechtssatz
Wird ein erstgerichtlicher Sachbeschluß nicht von allen Antragsgegnern (die notwendige Streitgenossen sind; hier Antrag nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG) angefochten, ist dennoch die Entscheidung des Rekursgerichtes allen Antragsgegnern zuzustellen; allen Antragsgegnern steht ein Rechtsmittel auch gegen die Rekursentscheidung zu.Wird ein erstgerichtlicher Sachbeschluß nicht von allen Antragsgegnern (die notwendige Streitgenossen sind; hier Antrag nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, WEG) angefochten, ist dennoch die Entscheidung des Rekursgerichtes allen Antragsgegnern zuzustellen; allen Antragsgegnern steht ein Rechtsmittel auch gegen die Rekursentscheidung zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1042/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 1042/92
Veröff: WoBl 1993,20
- 7 Ob 189/17w
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 189/17w
Vgl auch
- 2 Ob 56/23h
Entscheidungstext OGH 20.04.2023 2 Ob 56/23h
vgl; Beisatz: Wird eine erstgerichtliche Entscheidung nicht von allen notwendigen Streitgenossen angefochten, ist dennoch die Rechtsmittelentscheidung allen Streitgenossen zuzustellen, weil die Rechtsmittelfrist erst mit den ungenützten Verstreichen der letzten noch offenen Rechtsmittelfrist einer aktenkundigen Partei endet. (T1)
Beisatz: Hier: Antrag gemäß § 835 ABGB auf Ersetzung der Zustimmung mehrerer Miteigentümer. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035401
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0050OB01042_9200000_001