Rechtssatz RS0035426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035426
Geschäftszahl
6Ob151/74; 7Ob774/78; 5Ob170/21t
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Rechtssatz
Klagt der Geschädigte drei Parteien, denen je nach ihrer Funktion verschiedene Fehlverhaltensweisen bei einem den Schadenersatzanspruch auslösenden und den Geschädigten gefährdenden Warenvertrieb vorgeworfen werden, so wird eine materielle Streitgenossenschaft (Mehrheit von Schädigern gemäß § 1304 ABGB) geklagt.Klagt der Geschädigte drei Parteien, denen je nach ihrer Funktion verschiedene Fehlverhaltensweisen bei einem den Schadenersatzanspruch auslösenden und den Geschädigten gefährdenden Warenvertrieb vorgeworfen werden, so wird eine materielle Streitgenossenschaft (Mehrheit von Schädigern gemäß Paragraph 1304, ABGB) geklagt.
Anmerkung
Siehe zur Rechtslage nach der ZVN 1983 auch RS0107710
Entscheidungstexte
- 6 Ob 151/74
Entscheidungstext OGH 16.09.1974 6 Ob 151/74
- 7 Ob 774/78
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 774/78
Gegenteilig; Veröff: SZ 52/43
- 5 Ob 170/21t
Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t
Vgl; Beisatz: Seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 begründet jede Solidarverpflichtung eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Abs 1 ZPO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035426
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19740916_OGH0002_0060OB00151_7400000_001