Rechtssatz RS0035429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035429
Geschäftszahl
6Ob569/82; 3Ob317/98h
Entscheidungsdatum
30.03.1999
Rechtssatz
Hat das Gericht zunächst einen Mangel der Vollmachtsurkunde zum Gegenstand einen Behebungsauftrages gemacht, die im Sinn seines Auftrages formverbesserte Urkunde als tauglichen Bevollmächtigungsnachweis angesehen und über die solcherart als Prozeßhandlung der Klägerin angesehene Klage das Verfahren eingeleitet, liegt darin zwar eine schlüssige Bejahung des Vorliegens einer formwirksamen Bevollmächtigung, aber keine darüber bindend absprechende Entscheidung (hier: Frage der gehörigen gesetzlichen Vertretung der klagenden Gemeinde).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 569/82
Entscheidungstext OGH 10.03.1982 6 Ob 569/82
Veröff: JBl 1983,210 (zustimmend Böhm)
- 3 Ob 317/98h
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 317/98h
Vgl; nur: Hat das Gericht zunächst einen Mangel der Vollmachtsurkunde zum Gegenstand eines Behebungsauftrages gemacht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035429
Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0060OB00569_8200000_003