Diesen Beschluß bekämpft nunmehr, nachdem der Beschluß und auch die Exekutionsbewilligung an die Schweizer AG und deren österreichische Rechtsvertreter zugestellt wurden, die durch diese Personen vertretene verpflichtete Partei mit Revisionsrekurs (richtig: Rekurs gemäß § 527 Abs 2 ZPO). Das am 13. 12. 1995 zur Post gegebene Rechtsmittel wurde versehentlich dem Obersten Gerichtshof erst mit Vorlagebericht vom 26. 11. 1998 vorgelegt; die WGN 1997 ist jedoch aufgrund des Entscheidungsdatums der zweiten Instanz noch nicht anzuwenden.Diesen Beschluß bekämpft nunmehr, nachdem der Beschluß und auch die Exekutionsbewilligung an die Schweizer AG und deren österreichische Rechtsvertreter zugestellt wurden, die durch diese Personen vertretene verpflichtete Partei mit Revisionsrekurs (richtig: Rekurs gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO). Das am 13. 12. 1995 zur Post gegebene Rechtsmittel wurde versehentlich dem Obersten Gerichtshof erst mit Vorlagebericht vom 26. 11. 1998 vorgelegt; die WGN 1997 ist jedoch aufgrund des Entscheidungsdatums der zweiten Instanz noch nicht anzuwenden.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
In ihrem Rekurs macht die verpflichtete Partei unter anderem Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts und weiters geltend, daß richtigerweise ihr Sitz in Liechtenstein gelegen sei und daher die von den Behörden diese Landes als Liquidatorin bestellte Schweizer AG zu ihrer Vertretung berufen sei.
Vorweg ist zum Rekurs darauf hinzuweisen, daß sich der erkennende Senat in den Entscheidungen 3 Ob 2029/96w (SZ 70/164 = ecolex 1998, 709 = RdW 1998, 70 = RdW 1998, 266 = WBl 1998/105) und 3 Ob 93/97s (mitveröff zu RdW 1998, 70), welche dieselbe verpflichtete Partei wie hier betrafen, ausführlich mit deren Parteifähigkeit auseinandergesetzt und zur Beurteilung dieser Parteifähigkeit eine Ergänzung des Verfahrens als notwendig angesehen hat. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob nicht die Parteifähigkeit vor Behandlung des Rekurses in der Sache endgültig geprüft werden muß. Dies ist jedoch aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Nach den §§ 6 und 7 ZPO, die auch auf die Parteifähigkeit anzuwenden sind (Fucik in Rechberger Rz 6 vor § 1 ZPO) und gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gelten, ist zwar der Mangel bestimmter Prozeßvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und führt (in jeder Instanz) mangels Sanierung zur Nichtigerklärung des Verfahrens. Daraus folgt aber nicht zwingend, daß der Oberste Gerichtshof stets selbst die tatsächlichen Voraussetzungen der mangelnden Prozeß- oder Parteifähigkeit oder gesetzlichen Vertretung zu erheben hätte. Dies gilt umso mehr, als Böhm (Glosse zu OGH 10. 3. 1982 6 Ob 569/82 JBl 1983, 210, 213) und Fucik (in Rechberger Rz 1 zu § 6 ZPO) darin zuzustimmen ist, daß die Wahrnehmung eines solchen (von Anfang an bestehenden) Mangels nicht darin bestehen kann, das Rechtsmittel der davon betroffenen Partei zurückzuweisen. Die Zurückweisung würde ja gerade bei Entscheidungen, die nicht die Nichtigerklärung des Verfahrens bzw Klags- oder Antragszurückweisung aussprechen, die Nichtigkeit bestehen lassen (JBl 1983, 210; Bajons, ZfRV 1975, 46 f).Nach den Paragraphen 6 und 7 ZPO, die auch auf die Parteifähigkeit anzuwenden sind (Fucik in Rechberger Rz 6 vor Paragraph eins, ZPO) und gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren gelten, ist zwar der Mangel bestimmter Prozeßvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und führt (in jeder Instanz) mangels Sanierung zur Nichtigerklärung des Verfahrens. Daraus folgt aber nicht zwingend, daß der Oberste Gerichtshof stets selbst die tatsächlichen Voraussetzungen der mangelnden Prozeß- oder Parteifähigkeit oder gesetzlichen Vertretung zu erheben hätte. Dies gilt umso mehr, als Böhm (Glosse zu OGH 10. 3. 1982 6 Ob 569/82 JBl 1983, 210, 213) und Fucik (in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 6, ZPO) darin zuzustimmen ist, daß die Wahrnehmung eines solchen (von Anfang an bestehenden) Mangels nicht darin bestehen kann, das Rechtsmittel der davon betroffenen Partei zurückzuweisen. Die Zurückweisung würde ja gerade bei Entscheidungen, die nicht die Nichtigerklärung des Verfahrens bzw Klags- oder Antragszurückweisung aussprechen, die Nichtigkeit bestehen lassen (JBl 1983, 210; Bajons, ZfRV 1975, 46 f).
Ist aber für die Erledigung des Rechtsmittels zwingend von der Rechts- und damit Parteifähigkeit der verpflichteten Partei auszugehen, so hat dies auch zur Folge, daß zumindest für dieses Rechtsmittel auch die Organeigenschaft der für die verpflichtete Partei handelnden Schweizer AG zu bejahen ist, weil hiefür dieselbe Sach- und Rechtslage wie für die Parteifähigkeit maßgebend ist.
Auch in der Entscheidung 8 Ob 634/92 (JBl 1994, 416 = ecolex 1993, 751 = GesRZ 1993, 238 = ÖBA 1994, 165 = ZfRV 1994, 79 [Hoyer]) erfolgte eine Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichts zum Zweck der Überprüfung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die für die Lösung der Frage nach dem richtigen gesetzlichen Vertreter der in jenem Verfahren als Beklagte involvierten verpflichteten Partei erforderlich waren. Demnach sah sich der achte Senat nicht verpflichtet, selbst die zur Prüfung der allfälligen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der von der Schweizer Liquidatorin eingebrachte Rekurs wurde in der Sache behandelt, was der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entspricht, daß derjenige, dessen Parteifähigkeit strittig ist, im Streit darüber als parteifähig anzusehen ist (SZ 60/154 = GesRZ 1989, 99 = JBl 1988, 49 mN; Fucik in Rechberger Rz 6 vor § 1 ZPO und Böhm aaO 212 je mwN). Darüber hinaus wird man aber generell einem Verpflichteten vor der endgültigen Klärung seiner Parteifähigkeit nicht die Rekurslegitimation gegenüber Beschlüssen absprechen können, durch die er beschwert ist.Auch in der Entscheidung 8 Ob 634/92 (JBl 1994, 416 = ecolex 1993, 751 = GesRZ 1993, 238 = ÖBA 1994, 165 = ZfRV 1994, 79 [Hoyer]) erfolgte eine Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichts zum Zweck der Überprüfung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die für die Lösung der Frage nach dem richtigen gesetzlichen Vertreter der in jenem Verfahren als Beklagte involvierten verpflichteten Partei erforderlich waren. Demnach sah sich der achte Senat nicht verpflichtet, selbst die zur Prüfung der allfälligen Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der von der Schweizer Liquidatorin eingebrachte Rekurs wurde in der Sache behandelt, was der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entspricht, daß derjenige, dessen Parteifähigkeit strittig ist, im Streit darüber als parteifähig anzusehen ist (SZ 60/154 = GesRZ 1989, 99 = JBl 1988, 49 mN; Fucik in Rechberger Rz 6 vor Paragraph eins, ZPO und Böhm aaO 212 je mwN). Darüber hinaus wird man aber generell einem Verpflichteten vor der endgültigen Klärung seiner Parteifähigkeit nicht die Rekurslegitimation gegenüber Beschlüssen absprechen können, durch die er beschwert ist.
Auch im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen des Rekursgerichtes noch nicht zur endgültigen Klärung der Parteifähigkeit der verpflichteten Bank (und bejahendenfalls der Vertretungsbefugnis ihrer sie im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof vertretenden Liquidatorin) aus. Wie zu 3 Ob 2092/96w (SZ 70/164 = ecolex 1998, 709 = RdW 1998, 70 = RdW 1998, 266 = WBl 1998/105) und 3 Ob 93/97s (mitveröff zu RdW 1998, 70) ausgeführt wurde - im einzelnen ist auf diese Entscheidungen hinzuweisen -, kommt es darauf an, ob der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der verpflichteten Partei bei Einbringung des Exekutionsantrages (hier am 23. 11. 1993) noch in Österreich oder in einem Staat lag, welcher der Gründungstheorie folgte oder dessen internationales Privatrecht auf das Recht eines Staates verweist, in dem diese Theorie gilt. Die (allfällige) Nichtigkeit infolge mangelnder Parteifähigkeit der verpflichteten Partei ist nach dem Gesagten in der Weise wahrzunehmen, daß dem Erstgericht aufgetragen wird, im Sinne der Rechtsansicht, die in den angeführten Entscheidungen zum Ausdruck kommt und der der erkennende Senat auch hier folgt, die für die Klärung dieser Exekutionsvoraussetzung (und damit auch der gesetzlichen Vertretung) erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Dies muß aber nicht unbedingt im Rahmen des Exekutionsverfahrens geschehen. Der vom Erstgericht abgewiesene Antrag kann nämlich nicht ohne weiteres als Verwertungsantrag (allenfalls im Sinne des § 325 Abs 2 iVm §§ 300 ff EO oder des § 327 EO) verstanden werden, zumal in diesen Gesetzesstellen für einen Antrag an das Exekutionsgericht auf Überweisung des Gesamtbetrages der Forderung des betreibenden Gläubigers auf ein Bankkonto keine Grundlage zu finden ist. Es kommt nach der Aktenlage nämlich auch ein Antrag an das Erstgericht als Verwahrschaftsgericht auf Ausfolgung nach dem EinziehungsG in Frage, konnte doch der Vertreter der betreibenden Partei bei der Antragstellung bereits Kenntnis von der Hinterlegung durch das Landesgericht für Strafsachen haben. Zur Entscheidung wäre dann gemäß §§ 6, 7 leg cit das Erstgericht als Verwahrschaftsgericht im Außerstreitverfahren berufen, weshalb der Antrag an die zuständige Außerstreitabteilung weiterzuleiten wäre. Das Erstgericht wird demnach die betreibende Partei zur Klarstellung aufzufordern haben.Dies muß aber nicht unbedingt im Rahmen des Exekutionsverfahrens geschehen. Der vom Erstgericht abgewiesene Antrag kann nämlich nicht ohne weiteres als Verwertungsantrag (allenfalls im Sinne des Paragraph 325, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 300, ff EO oder des Paragraph 327, EO) verstanden werden, zumal in diesen Gesetzesstellen für einen Antrag an das Exekutionsgericht auf Überweisung des Gesamtbetrages der Forderung des betreibenden Gläubigers auf ein Bankkonto keine Grundlage zu finden ist. Es kommt nach der Aktenlage nämlich auch ein Antrag an das Erstgericht als Verwahrschaftsgericht auf Ausfolgung nach dem EinziehungsG in Frage, konnte doch der Vertreter der betreibenden Partei bei der Antragstellung bereits Kenntnis von der Hinterlegung durch das Landesgericht für Strafsachen haben. Zur Entscheidung wäre dann gemäß Paragraphen 6, 7, leg cit das Erstgericht als Verwahrschaftsgericht im Außerstreitverfahren berufen, weshalb der Antrag an die zuständige Außerstreitabteilung weiterzuleiten wäre. Das Erstgericht wird demnach die betreibende Partei zur Klarstellung aufzufordern haben.
Schon zur Klärung der angeführten Fragen hat es somit bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm den §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 50, 40, ZPO.