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Rechtssatz RS0041946

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041946

Geschäftszahl

8Ob634/92; 3Ob317/98h

Entscheidungsdatum

30.03.1999

Rechtssatz

Dem Prozeßgegner kann die Beschwer am Ausgang des Zwischenverfahrens nicht abgesprochen werden, weil es weitreichende, auch ihn betreffende verfahrensrechtliche Bedeutung hat, ob die Gegenpartei im Prozeß rite vertreten ist: die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 634/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 8 Ob 634/92
    Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 (Hoyer)
  • 3 Ob 317/98h
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 317/98h
    Vgl; nur: Die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (§ 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041946

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0080OB00634_9200000_001