Rechtssatz RS0041946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041946
Entscheidungsdatum
30.03.1999
Rechtssatz
Dem Prozeßgegner kann die Beschwer am Ausgang des Zwischenverfahrens nicht abgesprochen werden, weil es weitreichende, auch ihn betreffende verfahrensrechtliche Bedeutung hat, ob die Gegenpartei im Prozeß rite vertreten ist: die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (§ 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann.Dem Prozeßgegner kann die Beschwer am Ausgang des Zwischenverfahrens nicht abgesprochen werden, weil es weitreichende, auch ihn betreffende verfahrensrechtliche Bedeutung hat, ob die Gegenpartei im Prozeß rite vertreten ist: die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 634/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 8 Ob 634/92
Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 (Hoyer)
- 3 Ob 317/98h
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 317/98h
Vgl; nur: Die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (§ 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041946
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0080OB00634_9200000_001