Rechtssatz RS0035533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035533
Entscheidungsdatum
30.04.1980
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Abgrenzungskriterien zwischen formeller und materieller Streitgenossenschaft im Wechselprozeß kommt es nur auf die durch den Skripturat begründete abstrakte Wechselverpflichtung an. Das Grundgeschäft, das in vielen Fällen gemeinsamer Wechselunterfertigung ein gemeinsames sein wird, ist für diese Frage bedeutungslos, weil sich die Wechselklage nur auf den Skripturakt stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0035533
Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00585_8000000_004