Rechtssatz RS0035581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035581
Entscheidungsdatum
25.05.1993
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 29 Abs 1 ZPO, daß soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist - jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden kann, schließt die Vertretung durch eine juristische Person, also auch durch einen Verein aus.Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, ZPO, daß soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist - jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden kann, schließt die Vertretung durch eine juristische Person, also auch durch einen Verein aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0035581
Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00514_9300000_001