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Rechtssatz RS0035640×

Rechtssatz RS0035640

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035640

Geschäftszahl

3Ob511/84; 10ObS347/99y

Entscheidungsdatum

04.04.2000

Rechtssatz

Der Prozeßvertreter hat als direkter Stellvertreter der von ihm vertretenen Partei bei seinen Prozeßhandlungen seine Vertreterstellung und die vertretene Partei klarzustellen. Weist ein Rekurs nicht die genaue Bezeichnung der ablehnenden Partei auf und gibt er nicht an, daß der einschreitende Rechtsanwalt als Vertreter dieser Partei handelt, haftet ihm ein seine ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung hinderndes Formgebrechen an, das zu beseitigen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 511/84
  • 10 ObS 347/99y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
    nur: Der Prozeßvertreter hat als direkter Stellvertreter der von ihm vertretenen Partei bei seinen Prozeßhandlungen seine Vertreterstellung und die vertretene Partei klarzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035640

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00511_8400000_001