Rechtssatz RS0035699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035699
Geschäftszahl
5Ob508/77 (5Ob509/77)
Entscheidungsdatum
18.01.1977
Rechtssatz
Durch die Verbindung mehrerer Rechtssachen, in denen dieselbe Prozeßpartei verschiedenen Rechtsanwälten Prozeßvollmacht erteilt hatte, zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) ändert sich an der alleinigen Vertretungsmacht der bestellten Rechtsanwälte in dem Rechtsstreit, für den ihnen die Partei Prozeßvollmacht erteilt hatte, nichts. Zustellungen sind nur im Rahmen der Rechtsstreite wirksam, in denen Prozeßvollmacht erteilt wurde.Durch die Verbindung mehrerer Rechtssachen, in denen dieselbe Prozeßpartei verschiedenen Rechtsanwälten Prozeßvollmacht erteilt hatte, zur gemeinsamen Verhandlung (Paragraph 187, ZPO) ändert sich an der alleinigen Vertretungsmacht der bestellten Rechtsanwälte in dem Rechtsstreit, für den ihnen die Partei Prozeßvollmacht erteilt hatte, nichts. Zustellungen sind nur im Rahmen der Rechtsstreite wirksam, in denen Prozeßvollmacht erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035699
Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0050OB00508_7700000_001