Rechtssatz RS0035704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035704
Geschäftszahl
1Ob154/68; 5Ob588/81; 8Ob79/03f
Entscheidungsdatum
26.06.2003
Rechtssatz
Wurde das Vollmachtsverhältnis einvernehmlich gelöst, ist der Rechtsanwalt weder berechtigt noch verpflichtet, weiterhin für seinen ehemaligen Mandanten einzuschreiten. Ein vom Rechtsanwalt hernach dennoch "vorsichtsweise" eingebrachtes Rechtsmittel ist verfahrensrechtlich belanglos.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 154/68
Entscheidungstext OGH 03.09.1968 1 Ob 154/68
Veröff: SZ 41/100
- 5 Ob 588/81
Entscheidungstext OGH 02.06.1981 5 Ob 588/81
Beisatz: Schlüssige Genehmigung der vom nicht bevollmächtigten Vertreter erhobenen Berufung durch deren Vortrag in der Berufungsverhandlung. (T1)
- 8 Ob 79/03f
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 79/03f
Vgl; Beisatz: Dass bei einvernehmlicher Beendigung des Vollmachtsverhältnisses §36 Abs2 ZPO nicht anzuwenden ist, ändert nichts daran, dass in einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht (§27 Abs1 ZPO) die durch Widerruf oder Kündigung- oder auch einvernehmlich- herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ("Außenwirkung") gemäß § 36 Abs 1 ZPO der Anzeige bedarf, dass ein anderer Rechtsanwalt bestellt wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035704
Dokumentnummer
JJR_19680903_OGH0002_0010OB00154_6800000_001