Gegen diesen Beschluss richtet sich der zulässige (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) Rekurs der Beklagten, der jedoch nicht berechtigt ist.Gegen diesen Beschluss richtet sich der zulässige (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) Rekurs der Beklagten, der jedoch nicht berechtigt ist.
Im Rechtsmittel wird nicht in Zweifel gezogen, dass die vorliegende Rechtssache eine Ferialsache im Sinne des § 224 Abs 1 Z 1 ZPO (Wechselstreitigkeit) ist. Ebenfalls nicht bezweifelt wird die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass durch die Berichtigung der Kostenentscheidung keine neue Berufungsfrist zu laufen begann (8 Ob 597/88; 2 Ob 149/98w).Im Rechtsmittel wird nicht in Zweifel gezogen, dass die vorliegende Rechtssache eine Ferialsache im Sinne des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Wechselstreitigkeit) ist. Ebenfalls nicht bezweifelt wird die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass durch die Berichtigung der Kostenentscheidung keine neue Berufungsfrist zu laufen begann (8 Ob 597/88; 2 Ob 149/98w).
Die Rekurswerber gehen allerdings davon aus, dass § 36 Abs 2 ZPO hier nicht zur Anwendung gelange, weil sich diese Bestimmung nur auf die Fälle der Vollmachtskündigung beziehe und nicht für die hier vorliegende einverständliche Auflösung des Vollmachtsverhältnisses gelte.Die Rekurswerber gehen allerdings davon aus, dass Paragraph 36, Absatz 2, ZPO hier nicht zur Anwendung gelange, weil sich diese Bestimmung nur auf die Fälle der Vollmachtskündigung beziehe und nicht für die hier vorliegende einverständliche Auflösung des Vollmachtsverhältnisses gelte.
Allerdings betrifft § 36 Abs 2 ZPO, wonach nach Kündigung der Vollmacht der Bevollmächtigte noch 14 Tage berechtigt und verpflichtet ist, für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nötig ist, um ihn vor Rechtsnachteilen zu schützen, lediglich das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Dass bei einvernehmlicher Beendigung des Vollmachtsverhältnisses § 36 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0035704; SZ 41/100), ändert nichts daran, dass in einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) die durch Widerruf oder Kündigung - oder auch einvernehmlich - herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ("Außenwirkung") gemäß § 36 Abs 1 ZPO der Anzeige bedarf, dass ein anderer Rechtsanwalt bestellt wurde. Ohne eine solche Anzeige ist die Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis auch dann wirkungslos, wenn der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung zugrundeliegt (EvBl 2000/168 = SZ 73/256).Allerdings betrifft Paragraph 36, Absatz 2, ZPO, wonach nach Kündigung der Vollmacht der Bevollmächtigte noch 14 Tage berechtigt und verpflichtet ist, für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nötig ist, um ihn vor Rechtsnachteilen zu schützen, lediglich das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Dass bei einvernehmlicher Beendigung des Vollmachtsverhältnisses Paragraph 36, Absatz 2, ZPO nicht anzuwenden ist vergleiche dazu RIS-Justiz RS0035704; SZ 41/100), ändert nichts daran, dass in einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) die durch Widerruf oder Kündigung - oder auch einvernehmlich - herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ("Außenwirkung") gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO der Anzeige bedarf, dass ein anderer Rechtsanwalt bestellt wurde. Ohne eine solche Anzeige ist die Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis auch dann wirkungslos, wenn der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung zugrundeliegt (EvBl 2000/168 = SZ 73/256).
Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass Voraussetzung für die Unterbrechung der Berufungsfrist durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages ist, dass die Partei während des Laufes der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe - soferne eine solche nicht bereits erfolgt ist - und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt (Kodek in Rechberger2 § 464 ZPO Rz 4; EvBl 1999/157; 8 Ob 152/00m). Dass das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligte und dem Rechtsmittelwerber einen Rechtsanwalt für die Erhebung der Berufung beigab, ändert daran nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (Kodek aaO; 8 Ob 152/00m; 10 ObS 67/98w).Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass Voraussetzung für die Unterbrechung der Berufungsfrist durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages ist, dass die Partei während des Laufes der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe - soferne eine solche nicht bereits erfolgt ist - und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt (Kodek in Rechberger2 Paragraph 464, ZPO Rz 4; EvBl 1999/157; 8 Ob 152/00m). Dass das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligte und dem Rechtsmittelwerber einen Rechtsanwalt für die Erhebung der Berufung beigab, ändert daran nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (Kodek aaO; 8 Ob 152/00m; 10 ObS 67/98w).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.