Rechtssatz RS0035754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035754
Entscheidungsdatum
31.10.1974
Rechtssatz
Bei der Klage gegen den Lenker und gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges handelt es sich lediglich um eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO; die Fällung eines Teilurteils ist daher zulässig.Bei der Klage gegen den Lenker und gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges handelt es sich lediglich um eine formelle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO; die Fällung eines Teilurteils ist daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035754
Dokumentnummer
JJR_19741031_OGH0002_0020OB00221_7400000_001