Rechtssatz RS0035772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035772
Entscheidungsdatum
17.04.2020
Rechtssatz
Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist der Rechtsanwalt im Innenverhältnis - ohne Rücksicht darauf, ob dem Gericht im Anwaltsprozess ein neuer Vertreter bekanntgegeben wurde oder nicht - gegenüber der eigenen Partei zu handeln weder berechtigt noch verpflichtet. Daher trifft ihn auch keine Haftung für Rechtsnachteile, die durch seine Untätigkeit verursacht wurden, gegenüber seiner Partei.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 227/61
Entscheidungstext OGH 13.06.1961 6 Ob 227/61
Veröff: SZ 34/92
- 4 Ob 591/71
Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 591/71
- 8 ObA 68/12a
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 68/12a
nur: Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist der Rechtsanwalt im Innenverhältnis - ohne Rücksicht darauf, ob dem Gericht im Anwaltsprozess ein neuer Vertreter bekanntgegeben wurde oder nicht - gegenüber der eigenen Partei zu handeln weder berechtigt noch verpflichtet. (T1)
- 5 Ob 219/19w
Entscheidungstext OGH 17.04.2020 5 Ob 219/19w
nur T1; Beisatz: Bei Einhaltung der Bestimmung des § 11 Abs 2 RAO besteht keine Schadenersatzpflicht des kündigenden Rechtsanwalts. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035772
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19610613_OGH0002_0060OB00227_6100000_002