Rechtssatz RS0035774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035774
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Norm
ZPO §41 B1
Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art6.3.
Rechtssatz
Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (hier: 1.) zumutbar ergreifbare Möglichkeit gebührenfreier Anzeige beim Marktamt statt unmittelbar beantragter Untersuchung des Lebensmittels durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung. 2.) erhebliches Missverhältnis zwischen dem Aufwand für die Untersuchung durch die Bundesanstalt (S 2103,--) und dem durch den Ankauf des Lebensmittels denkbaren gesamten Vermögensschaden (höchstens S 100,--) des Klägers, der wegen dieser Geringfügigkeit den Hauptanspruch auch gar nicht geltend machte).Grundgedanke des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO ist, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (hier: 1.) zumutbar ergreifbare Möglichkeit gebührenfreier Anzeige beim Marktamt statt unmittelbar beantragter Untersuchung des Lebensmittels durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung. 2.) erhebliches Missverhältnis zwischen dem Aufwand für die Untersuchung durch die Bundesanstalt (S 2103,--) und dem durch den Ankauf des Lebensmittels denkbaren gesamten Vermögensschaden (höchstens S 100,--) des Klägers, der wegen dieser Geringfügigkeit den Hauptanspruch auch gar nicht geltend machte).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 561/77
Entscheidungstext OGH 26.04.1977 5 Ob 561/77
Veröff: RZ 1978/42 S 84 = JBl 1978,317
- 9 Ob 104/00k
Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
nur: Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. (T1) Beisatz: Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. (T2)
- 7 Ob 112/09k
Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 112/09k
Auch; nur: Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, daß ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten. (T3); Beisatz: Wohl kann es kostenrechtlich im Sinn der Grundsätze von Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich sein, jeweils einen eigenen Anwalt zu bevollmächtigen. Gründe dafür wurden aber weder behauptet noch bescheinigt. (T4)
- 8 Ob 103/09v
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 103/09v
Vgl; Beisatz: Hier: Es war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig, die Beantwortungen zu Revision und zu Rekurs des Klägers in getrennten Schriftsätzen zu erstatten. Dass der Kläger seinerseits -ebenfalls ohne ersichtliche Notwendigkeit - seine Rechtsmittel in getrennten Schriftsätzen eingebracht hat, ändert daran nichts. Dieser Umstand ändert daher auch nichts daran, dass die Beantwortung dieser Rechtsmittel in einem Schriftsatz möglich gewesen wäre. Den Beklagten sind daher jeweils nur jene Kosten zuzusprechen, die aufgelaufen wären, wenn sie ihre Beantwortungen jeweils in einem Schriftsatz eingebracht hätten. (T5)
- 1 Ob 190/17y
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 190/17y
Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/137
- 15 Os 88/20k
Entscheidungstext OGH 11.12.2020 15 Os 88/20k
Vgl
- 7 Ob 25/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 25/24p
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3
Beisatz: Hier: Notwendigkeit iSd Art 6.3. ARB 2003. (T6)
- 7 Ob 52/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.06.2024 7 Ob 52/24h
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3
Beisatz: Hier: Notwendigkeit iSd Art 6.3. ARB 2003. (T7)
- 6 Ob 108/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 108/24m
vgl; Beisatz wie T5
- 7 Ob 6/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 6/25w
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3
- 7 Ob 46/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 46/25b
Beisatz wie T2; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035774
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19770426_OGH0002_0050OB00561_7700000_001