Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs (§§ 508a Abs 1, 526 Abs 2 ZPO) sind die von allen Parteien gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittel unzulässig.Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs (Paragraphen 508 a, Absatz eins, 526, Absatz 2, ZPO) sind die von allen Parteien gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittel unzulässig.
I. Zur Revision des Klägers:römisch eins. Zur Revision des Klägers:
Der Kläger wendet sich in seiner Revision ausschließlich gegen die Bemessung des ihm zustehenden Schmerzengelds (66.000 EUR statt 42.000 EUR). Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengelds ist aber eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0042887; Danzl in Danzl/Guitérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld9, 310 ff). Dies gilt zwar nicht im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt (RIS-Justiz RS0031075); eine solche eklatante und damit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftige Fehlbemessung ist aber dem Berufungsgericht, das seine Entscheidung sehr ausführlich und unter Beachtung aller maßgebenden Umstände, aber auch unter Hinweis auf aktuelle Vergleichsentscheidungen begründet hat, nicht unterlaufen (vgl hiezu auch etwa E 354 in Danzl aaO 409).Der Kläger wendet sich in seiner Revision ausschließlich gegen die Bemessung des ihm zustehenden Schmerzengelds (66.000 EUR statt 42.000 EUR). Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengelds ist aber eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet (RIS-Justiz RS0042887; Danzl in Danzl/Guitérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld9, 310 ff). Dies gilt zwar nicht im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt (RIS-Justiz RS0031075); eine solche eklatante und damit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO korrekturbedürftige Fehlbemessung ist aber dem Berufungsgericht, das seine Entscheidung sehr ausführlich und unter Beachtung aller maßgebenden Umstände, aber auch unter Hinweis auf aktuelle Vergleichsentscheidungen begründet hat, nicht unterlaufen vergleiche hiezu auch etwa E 354 in Danzl aaO 409).
II. Zur Revision des Erstbeklagten:römisch zwei. Zur Revision des Erstbeklagten:
II.1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Unterlassung des „single-shot" hat das Berufungsgericht dem Erstbeklagten wegen der nicht ausreichenden Feststellungsgrundlage ohnedies nicht angelastet. Er kann sich daher durch die Unterlassung der Beiziehung eines (weiteren) Gutachters zur Klärung dieser Frage nicht als beschwert erachten. Außerdem handelt es sich hiebei um einen bereits vom Berufungsgericht geprüften und verneinten Verfahrensmangel, der damit in der Revision nicht mehr mit Erfolg erneut geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0106371, RS0042963).römisch zwei.1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Unterlassung des „single-shot" hat das Berufungsgericht dem Erstbeklagten wegen der nicht ausreichenden Feststellungsgrundlage ohnedies nicht angelastet. Er kann sich daher durch die Unterlassung der Beiziehung eines (weiteren) Gutachters zur Klärung dieser Frage nicht als beschwert erachten. Außerdem handelt es sich hiebei um einen bereits vom Berufungsgericht geprüften und verneinten Verfahrensmangel, der damit in der Revision nicht mehr mit Erfolg erneut geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0106371, RS0042963).
II.2. Der Oberste Gerichtshof hat zur Aufgabenteilung zwischen Belegarzt und Belegspital bereits wiederholt Stellung genommen (1 Ob 267/99t, SZ 72/164; RIS-Justiz RS0112629; vgl auch RS0112628; zuletzt etwa 7 Ob 2/09h). Danach hat der Belegarzt die ihm obliegende Behandlung des Patienten (einschließlich der notwendigen Nachbehandlung - 10 ObS 235/03m, SSV-NF 19/61) eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Der Belegarzt ist befugt, den Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln und vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Zur Durchführung der Operation hat das Belegspital seine Räumlichkeiten, Apparate und Instrumente entsprechend zur Verfügung zu stellen. Dem Belegarzt wird grundsätzlich auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pfleger zugesagt. Soweit dies der Fall ist, unterstehen diese Personen im Rahmen der Behandlung des Patienten den Weisungen und Anordnungen des Belegarztes. Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt. Die im Belegarztvertrag erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andererseits (9 Ob 152/04z; 7 Ob 2/09h). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 1 Ob 267/99t ausgesprochen hat, ist es allerdings möglich, dass die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals einander überschneiden. Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer vom Belegarzt durchzuführenden Operation, sondern auch im Rahmen der Operationsvorbereitung (RIS-Justiz RS0112955), aber auch - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 2/09h ausgesprochen hat - im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen. Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt hiebei stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen.römisch zwei.2. Der Oberste Gerichtshof hat zur Aufgabenteilung zwischen Belegarzt und Belegspital bereits wiederholt Stellung genommen (1 Ob 267/99t, SZ 72/164; RIS-Justiz RS0112629; vergleiche auch RS0112628; zuletzt etwa 7 Ob 2/09h). Danach hat der Belegarzt die ihm obliegende Behandlung des Patienten (einschließlich der notwendigen Nachbehandlung - 10 ObS 235/03m, SSV-NF 19/61) eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Der Belegarzt ist befugt, den Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln und vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Zur Durchführung der Operation hat das Belegspital seine Räumlichkeiten, Apparate und Instrumente entsprechend zur Verfügung zu stellen. Dem Belegarzt wird grundsätzlich auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pfleger zugesagt. Soweit dies der Fall ist, unterstehen diese Personen im Rahmen der Behandlung des Patienten den Weisungen und Anordnungen des Belegarztes. Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt. Die im Belegarztvertrag erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andererseits (9 Ob 152/04z; 7 Ob 2/09h). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 1 Ob 267/99t ausgesprochen hat, ist es allerdings möglich, dass die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals einander überschneiden. Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer vom Belegarzt durchzuführenden Operation, sondern auch im Rahmen der Operationsvorbereitung (RIS-Justiz RS0112955), aber auch - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 2/09h ausgesprochen hat - im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen. Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt hiebei stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Haftung des Erstbeklagten in jedenfalls vertretbarer Weise bejaht. Wie ausgeführt, war er dem Kläger gegenüber auch zur Nachbehandlung allenfalls auftretender Komplikationen verpflichtet. Für die Zeit seiner Abwesenheit vom Spital hat er die damit verbundenen Aufgaben dem in dieser Zeit von der Zweitbeklagten zur Verfügung gestellten Personal überlassen. Er hat sich daher zur Erfüllung seines Behandlungsvertrags mit dem Kläger dieses Personals bedient und hat für Einschätzungs- und Behandlungsfehler der Stationsärztin sohin einzustehen. Dass von einem solchen Fehler der Stationsärztin auszugehen ist, hat das Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise dargelegt (dazu näher unten).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen der dargestellten oberstgerichtlichen Rechtsprechung, sodass - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs der zweiten Instanz - die Revision nicht zulässig und daher zurückzuweisen ist.
III. Zur Revision der Zweitbeklagten:römisch drei. Zur Revision der Zweitbeklagten:
III.1. Soweit die Zweitbeklagte die Verwerfung ihrer Feststellungsrüge und das eingeholte Sachverständigengutachten kritisiert, sind ihre Ausführungen unbeachtlich. Abgesehen davon, dass diese Kritik völlig unkonkretisiert bleibt, sind die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 1).römisch drei.1. Soweit die Zweitbeklagte die Verwerfung ihrer Feststellungsrüge und das eingeholte Sachverständigengutachten kritisiert, sind ihre Ausführungen unbeachtlich. Abgesehen davon, dass diese Kritik völlig unkonkretisiert bleibt, sind die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar (Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 1).
III.2. Die Zweitbeklagte macht geltend, dass Versäumnisse bei der Behandlung des Klägers ausschließlich dem Erstbeklagten anzulasten seien. Diesem wäre es oblegen, der ihm gegenüber bei der Nachbehandlung weisungsgebundenen Stationsärztin die notwendigen Anordnungen zu erteilen. Er sei für das Unterbleiben der notwendigen antibiotischen Abschirmung des Klägers verantwortlich.römisch drei.2. Die Zweitbeklagte macht geltend, dass Versäumnisse bei der Behandlung des Klägers ausschließlich dem Erstbeklagten anzulasten seien. Diesem wäre es oblegen, der ihm gegenüber bei der Nachbehandlung weisungsgebundenen Stationsärztin die notwendigen Anordnungen zu erteilen. Er sei für das Unterbleiben der notwendigen antibiotischen Abschirmung des Klägers verantwortlich.
Damit zeigt aber die Zweitbeklagte keine unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhalts auf: Wie bereits oben zur Revision des Erstbeklagten ausführlich dargestellt, können einander die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals überschneiden. Dies gilt auch für die Nachbehandlung des operierten Patienten, zu der ja auch dessen ständige Betreuung und Überwachung gehört, in deren Rahmen eine säuberliche Trennung zwischen den Pflichten des Belegarztes und jenen des Belegspitals nicht möglich ist. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Stationsärztin sei im hier maßgebenden Zusammenhang auch als Erfüllungsgehilfin der Zweitbeklagten tätig geworden, ist daher jedenfalls vertretbar. Davon, dass ihr im Zusammenhang mit den beim Kläger auftretenden Komplikationen Fehler unterlaufen sind, hat der Oberste Gerichtshof aufgrund der vom Berufungsgericht übernommenen maßgeblichen Feststellungen bindend auszugehen. Der Hinweis auf die Unterlassung des „single-shot" durch den Erstbeklagten ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob eine derartige Maßnahme dem damals gegebenen Stand der Wissenschaft und ihrer Anwendung entsprach, ist jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die sofortige Reaktion auf die bald beim Kläger auftretenden Symptome die in der Folge aufgetretenen Konsequenzen vermieden oder zumindest deutlich gemildert hätten. Wurde aber die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht, obliegt dem Arzt bzw dem Rechtsträger des Krankenhauses der Beweis dafür, dass im konkreten Fall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben wäre (RIS-Justiz RS0026768). Dieser Beweis ist der hier beweispflichtigen Revisionswerberin aber nicht gelungen. Dem Erstbeklagten auch insoweit die Unterlassung von Antibiotikagaben anzulasten, übersieht, dass die Stationsärztin dem Erstbeklagten von ihren Wahrnehmungen und den von ihr durchgeführten Behandlungsmaßnahmen überhaupt nicht Mitteilung gemacht hat.
Auch in diesem Zusammenhang zeigt daher die Zweitbeklagte keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf.
III.3. Zur Kritik der Zweitbeklagten, das vom Berufungsgericht ausgemessene Schmerzengeld sei überhöht, kann auf die Ausführungen zur Revision des Klägers verwiesen werden.römisch drei.3. Zur Kritik der Zweitbeklagten, das vom Berufungsgericht ausgemessene Schmerzengeld sei überhöht, kann auf die Ausführungen zur Revision des Klägers verwiesen werden.
Auch die Revision der Zweitbeklagten ist daher zurückzuweisen.
IV. Zum Rekurs des Klägers:römisch vier. Zum Rekurs des Klägers:
Soweit den insoweit nicht restlos klaren Ausführungen des Klägers der Vorwurf zu entnehmen sein sollte, der Erstbeklagte habe die Setzung eines „single-shot" unterlassen, kann auf die schon oben erörterten Überlegungen des Berufungsgerichts verwiesen werden, wonach nicht geklärt ist, ob diese Maßnahme dem Stand der Wissenschaft entspricht.
Im Übrigen steht der Rekurswerber auf dem Standpunkt, dass das Berufungsgericht seinem Feststellungsbegehren - falls es wirklich zu weit formuliert sei - teilweise hätte stattgeben können bzw müssen. Abgesehen davon, dass diese ganz auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der zweiten Instanz von vornherein nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des Rekurses zu rechtfertigen, lässt der Rekurswerber außer Acht, dass auch die von ihm nun seinem Rekurs zugrunde gelegte engere Formulierung diskussionsbedürftig ist, weil sie die Haftung der Beklagten an den „Aufenthalt" des Klägers im Spital der Zweitbeklagten anknüpft. Haftungsauslösend ist aber nicht der Aufenthalt als solcher, sondern ein konkreter (hier: Nach-)Behandlungsfehler.
Auch der Rekurs des Klägers ist daher zurückzuweisen.
V. Zur Kostenentscheidung:römisch fünf. Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Beide Beklagte haben in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel des Klägers hingewiesen und haben daher Anspruch auf Ersatz der für ihre Beantwortungen aufgewendeten Kosten. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beantwortung des Rekurses. Allerdings war es nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig, die Beantwortungen zu Revision und zu Rekurs des Klägers in getrennten Schriftsätzen zu erstatten. Dass der Kläger seinerseits - ebenfalls ohne ersichtliche Notwendigkeit - seine Rechtsmittel in getrennten Schriftsätzen eingebracht hat, ändert daran nichts. Dieser Umstand ändert daher auch nichts daran, dass die Beantwortung dieser Rechtsmittel in einem Schriftsatz möglich gewesen wäre (vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 596). Den Beklagten sind daher jeweils nur jene Kosten zuzusprechen, die aufgelaufen wären, wenn sie ihre Beantwortungen jeweils in einem Schriftsatz eingebracht hätten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Beide Beklagte haben in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel des Klägers hingewiesen und haben daher Anspruch auf Ersatz der für ihre Beantwortungen aufgewendeten Kosten. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beantwortung des Rekurses. Allerdings war es nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig, die Beantwortungen zu Revision und zu Rekurs des Klägers in getrennten Schriftsätzen zu erstatten. Dass der Kläger seinerseits - ebenfalls ohne ersichtliche Notwendigkeit - seine Rechtsmittel in getrennten Schriftsätzen eingebracht hat, ändert daran nichts. Dieser Umstand ändert daher auch nichts daran, dass die Beantwortung dieser Rechtsmittel in einem Schriftsatz möglich gewesen wäre vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch Rz 596). Den Beklagten sind daher jeweils nur jene Kosten zuzusprechen, die aufgelaufen wären, wenn sie ihre Beantwortungen jeweils in einem Schriftsatz eingebracht hätten.
Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revisionen der Beklagten nicht hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).