Rechtssatz RS0112955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112955
Entscheidungsdatum
29.09.2009
Rechtssatz
Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte, für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 269/99m
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 269/99m
- 1 Ob 265/03g
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g
Beisatz: Der erkennende Senat hält daher weiterhin an den im Anästhesiefall entwickelten Leitlinien fest. (T1); Veröff: SZ 2004/19
- 4 Ob 251/06z
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
Vgl; Beisatz: In den letzten Jahren ist der erste Senat des Obersten Gerichtshofs vom Erfordernis der (fachlichen) Weisungsbefugnis überhaupt abgegangen (1 Ob 269/99m; 1 Ob 265/03g); der zweite Senat ist ihm gefolgt (2 Ob 226/05g). Nach diesen Entscheidungen kommt es nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T2); Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T3); Veröff: SZ 2007/1
- 4 Ob 210/07x
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 210/07x
Veröff: SZ 2008/8
- 8 Ob 103/09v
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 103/09v
Auch; Beisatz: Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer vom Belegarzt durchzuführenden Operation, sondern auch im Rahmen der Operationsvorbereitung, aber auch im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen. Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt hiebei stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen. (T4)
Schlagworte
Schlagwort: Gehilfenhaftung, Erfüllungsgehilfe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112955
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0010OB00269_99M0000_001