Rechtssatz RS0112628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112628
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Rechtssatz
Mangels anderweitiger Vereinbarung haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Durchführung einer Operation seitens des Belegspitals zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies gilt jedenfalls auch für die vom assistierenden Personal im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung vorgenommenen Tätigkeiten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 267/99t
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 267/99t
Veröff: SZ 72/164
- 1 Ob 269/99m
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 269/99m
Vgl; Beisatz: Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen. (T1)
- 8 ObA 41/02s
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 41/02s
Auch; nur: Ein Belegarzt haftet für Fehlleistungen der ihm zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. (T2)
- 1 Ob 265/03g
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g
Beisatz: Der erkennende Senat hält daher weiterhin an den im Anästhesiefall entwickelten Leitlinien fest. (T3)
Veröff: SZ 2004/19
- 9 Ob 152/04z
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 152/04z
Vgl auch
- 4 Ob 210/07x
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 210/07x
nur T2; Veröff: SZ 2008/8
- 8 Ob 103/09v
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 103/09v
Auch, Beisatz: Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer vom Belegarzt durchzuführenden Operation, sondern auch im Rahmen der Operationsvorbereitung, aber auch im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen. Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt hiebei stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen. (T4)
- 6 Ob 179/19w
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 179/19w
Vgl; Beisatz: Hier: Der Zweitbeklagte ist Zahnarzt und bietet in seiner Zahnarztpraxis auch Zahnbehandlungen unter Vollnarkose an. Die Vollnarkose wird von einem Anästhesisten durchgeführt. Jeder Facharzt hat grundsätzlich sein eigenes Anamnese-Gespräch zu führen. Jedenfalls war der Zweitbeklagte aus dem Behandlungsvertrag aber verpflichtet, die Informationen, die ihm der Patient durch Ausfüllen eines vom Zweitbeklagten aufgelegten Formulars übermittelt hatte und die im System des Zweitbeklagten gespeichert waren, auch tatsächlich im Zuge der Behandlung zu verwenden (abgefragte Allergien). Das dies auch tatsächlich erfolgt, hätte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anästhesist als Erfüllungsgehilfe tätig war. (T5)
- 3 Ob 224/21v
Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 224/21v
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftung (auch) des Belegspitals für einen Fehler des bei ihm angestellten Anästhesisten im Rahmen der Operation durch den Belegarzt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112628
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19991027_OGH0002_0010OB00267_99T0000_001