Rechtssatz RS0035845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035845
Geschäftszahl
9ObA901/90; 3Ob85/05d
Entscheidungsdatum
20.10.2005
Rechtssatz
Einhelligkeit besteht darüber, daß im weiteren Verlauf des Verfahrens mangels eines Zurückweisungsantrages nur mehr das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen (in bezug auf den Nebenintervenienten), nicht aber das Fehlen des rechtlichen Interesses von Amts wegen wahrgenommen werden kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 901/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 901/90
Veröff: ZAS 1990,191 (Fink)
- 3 Ob 85/05d
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 85/05d
Beisatz: Mangels Antrags auf Zurückweisung ist es sowohl dem Gericht erster als auch dem zweiter Instanz verwehrt, das Vorliegen des Interventionsinteresses zu prüfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035845
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00901_9000000_001