Rechtssatz RS0035878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035878
Geschäftszahl
2Ob195/78; 7Ob552/79; 2Ob147/83; 2Ob149/97v
Entscheidungsdatum
10.04.1997
Rechtssatz
Ist im Revisionsverfahren der Kläger etwa mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen, hat der Beklagte aber keine Revisionsbeantwortung erstattet, so hat er dem Kläger die Hälfte der Kosten seiner Revision und die gesamten Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 195/78
Entscheidungstext OGH 27.11.1978 2 Ob 195/78
- 7 Ob 552/79
Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 552/79
Abweichend; Beisatz: Zur Kostenentscheidung: Abweichend von 3 Ob 226/75 und 2 Ob 195/78 wurden (bei annähernd gleichem Streitwert der beiden Revisionen) die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufgehoben, obwohl der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hatte. Der Senat hält zwar am Abrechnungsgrundsatz für mehrere Revisionsbeantwortungen wie 2 Ob 138/66 (= EvBl 1966/381) ua fest; bei gleichem oder geringerem Streitwert der beantworteten Revision tritt aber die Abrechnung gegenüber dem Grundsatz in den Hintergrund, daß primär der Gesamterfolg in dem betreffenden Verfahrensabschnitt ohne Rücksicht auf den Prozeßaufwand des Einzelnen (Anwaltsbeteiligung, Kostenverzeichnung, höhere Gerichtskostenmarken usw) entscheidet. (T1)
- 2 Ob 147/83
Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 147/83
Beisatz: Kläger obsiegte mit einem Drittel. (T2)
- 2 Ob 149/97v
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035878
Dokumentnummer
JJR_19781127_OGH0002_0020OB00195_7800000_001