Die Revision ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muß bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes gesondert die Gründe enthalten, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO, die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß es ausreicht, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folge der im § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (RZ 1994/45).Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO muß bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes gesondert die Gründe enthalten, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß es ausreicht, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folge der im Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (RZ 1994/45).
Hier macht der Revisionswerber gerade noch erkennbar geltend, daß das Berufungsgericht bei Beurteilung seines Verhaltens unrichtig einen Haftungsmaßstab angelegt habe, der dem bei Ausübung des Motorsports zulässig erhöhten Risiko nicht gerecht werde, und damit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei. Da dies teilweise zutrifft, sind die im § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegten Voraussetzungen erfüllt.Hier macht der Revisionswerber gerade noch erkennbar geltend, daß das Berufungsgericht bei Beurteilung seines Verhaltens unrichtig einen Haftungsmaßstab angelegt habe, der dem bei Ausübung des Motorsports zulässig erhöhten Risiko nicht gerecht werde, und damit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei. Da dies teilweise zutrifft, sind die im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Soweit der Beklagte zunächst in seiner Revision vorbringt, zu einem Zeitpunkt gestartet zu sein, als es noch nicht geregnet habe, entfernt er sich von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Gesetzgeber hat im § 1 EKHG ganz allgemein normiert, daß für die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführte Tötung oder Verletzung eines Menschen oder Beschädigung einer Sache Schadenersatz nach den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten ist. Eine Ausnahme von dieser Haftungsregelung für die auf Rennbahnen betriebenen Kraftfahrzeuge ist im Gesetz nicht vorgesehen. Somit ist die Gefährdungshaftung des Halters für den Schaden, den er im Zuge eines Rennens mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug verursacht, jedenfalls zu bejahen (SZ 58/55 = ZVR 1986/6).Der Gesetzgeber hat im Paragraph eins, EKHG ganz allgemein normiert, daß für die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführte Tötung oder Verletzung eines Menschen oder Beschädigung einer Sache Schadenersatz nach den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten ist. Eine Ausnahme von dieser Haftungsregelung für die auf Rennbahnen betriebenen Kraftfahrzeuge ist im Gesetz nicht vorgesehen. Somit ist die Gefährdungshaftung des Halters für den Schaden, den er im Zuge eines Rennens mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug verursacht, jedenfalls zu bejahen (SZ 58/55 = ZVR 1986/6).
Der Beklagte wendet sich inhaltlich auch gegen die Ansicht der Vorinstanzen, ihm sei der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen. Einem Rennfahrer sei sowohl die Auswahl des Materials, das er verwende, wie auch die Fahrweise freigestellt, was ganz allgemein zu einer gestatteten Gefahrenerhöhung für Beteiligte und Zuseher führe. Aufgrund der eingehaltenen hohen Geschwindigkeiten könne es immer wieder zu Unfällen aufgrund von Fahrfehlern kommen. Wenn sich daher ein Zuschauer - wie der Kläger - in Kenntnis dieser Umstände trotz unzureichender Absicherung in die unmittelbare Nähe der Rennstrecke begebe, müsse er einen Unfall selbst verantworten.Der Beklagte wendet sich inhaltlich auch gegen die Ansicht der Vorinstanzen, ihm sei der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen. Einem Rennfahrer sei sowohl die Auswahl des Materials, das er verwende, wie auch die Fahrweise freigestellt, was ganz allgemein zu einer gestatteten Gefahrenerhöhung für Beteiligte und Zuseher führe. Aufgrund der eingehaltenen hohen Geschwindigkeiten könne es immer wieder zu Unfällen aufgrund von Fahrfehlern kommen. Wenn sich daher ein Zuschauer - wie der Kläger - in Kenntnis dieser Umstände trotz unzureichender Absicherung in die unmittelbare Nähe der Rennstrecke begebe, müsse er einen Unfall selbst verantworten.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Das Merkmal der Unabwendbarkeit des Unfallsereignisses bezieht sich bei der hier in Frage stehenden Haftungsbefreiung des Beklagten nach § 9 Abs 2 EKHG auf die Vermeidbarkeit des Schadens, den der Kläger durch den Anstoß des Fahrzeuges erlitten hat. Ein unabwendbares Ereignis kann nur vorliegen, wenn Halter und Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Nach der Judikatur ist diese gebotene äußerste Sorgfalt dann beobachtet, wenn der Lenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besondere Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers (ZVR 1974/190, 1979/80, 1981/42, 1990/116) bzw - im Falle der Teilnahme an einem Rennen - die Sorgfalt eines tüchtigen und gewissenhaften Rennfahrers heranzuziehen (ZVR 1958/252; SZ 58/55 = ZVR 1996/6).Das Merkmal der Unabwendbarkeit des Unfallsereignisses bezieht sich bei der hier in Frage stehenden Haftungsbefreiung des Beklagten nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG auf die Vermeidbarkeit des Schadens, den der Kläger durch den Anstoß des Fahrzeuges erlitten hat. Ein unabwendbares Ereignis kann nur vorliegen, wenn Halter und Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Nach der Judikatur ist diese gebotene äußerste Sorgfalt dann beobachtet, wenn der Lenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besondere Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers (ZVR 1974/190, 1979/80, 1981/42, 1990/116) bzw - im Falle der Teilnahme an einem Rennen - die Sorgfalt eines tüchtigen und gewissenhaften Rennfahrers heranzuziehen (ZVR 1958/252; SZ 58/55 = ZVR 1996/6).
Der Beklagte verkennt mit seinen Ausführungen die Anforderungen, die an die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG gestellt werden. Bei der Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt kommt es nicht darauf an, ob den Lenker ein Verschulden trifft (ZVR 1981/42, 1987/78). Das Gesetz stellt, wenn es "jede gebotene Sorgfalt" verlangt, auf einen rein objektiven Maßstab ab. Daß die Haftung jedenfalls dann eingreift, wenn dieses Maß an Sorgfalt nicht eingehalten wird, findet seinen Grund darin, daß dann ein objektiver Mangel in der Sphäre des Halters vorliegt (ZVR 1981/42). Schon durch die Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen liegt kein unabwendbares Ereignis vor, weil damit ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen wird, das schon durch die Nichtteilnahme an Rennen abgewendet werden kann (SZ 26/255, SZ 58/55 = ZVR 1986/6, ZVR 1987/78).Der Beklagte verkennt mit seinen Ausführungen die Anforderungen, die an die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gestellt werden. Bei der Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt kommt es nicht darauf an, ob den Lenker ein Verschulden trifft (ZVR 1981/42, 1987/78). Das Gesetz stellt, wenn es "jede gebotene Sorgfalt" verlangt, auf einen rein objektiven Maßstab ab. Daß die Haftung jedenfalls dann eingreift, wenn dieses Maß an Sorgfalt nicht eingehalten wird, findet seinen Grund darin, daß dann ein objektiver Mangel in der Sphäre des Halters vorliegt (ZVR 1981/42). Schon durch die Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen liegt kein unabwendbares Ereignis vor, weil damit ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen wird, das schon durch die Nichtteilnahme an Rennen abgewendet werden kann (SZ 26/255, SZ 58/55 = ZVR 1986/6, ZVR 1987/78).
Eine Außerachtlassung der gebotenen Vorsicht ist hier überdies darin zu sehen, daß der Beklagte trotz vorher einsetzenden Regens mit profillosen Reifen an den Start ging bzw in Kenntnis der eingeschränkten Haftfähigkeiten profilloser Reifen eine Fahrweise einhielt, wie sie nur unter optimalen Bedingungen (auf trockener Fahrbahn mit profillosen Reifen oder auf nasser Fahrbahn mit Profilreifen) möglich gewesen wäre. Eine Haftungsbefreiung gemäß § 9 EKHG ist somit entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht gegeben.Eine Außerachtlassung der gebotenen Vorsicht ist hier überdies darin zu sehen, daß der Beklagte trotz vorher einsetzenden Regens mit profillosen Reifen an den Start ging bzw in Kenntnis der eingeschränkten Haftfähigkeiten profilloser Reifen eine Fahrweise einhielt, wie sie nur unter optimalen Bedingungen (auf trockener Fahrbahn mit profillosen Reifen oder auf nasser Fahrbahn mit Profilreifen) möglich gewesen wäre. Eine Haftungsbefreiung gemäß Paragraph 9, EKHG ist somit entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht gegeben.
Daß sich der Kläger in einer Zone befand, die von einem sorgfältigen Veranstalter zur Sperrzone erklärt hätte werden müssen, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme des vom Beklagten eingewendeten Mitverschuldens. Von einem Zuschauer kann nicht mehr erwartet werden als das Verbleiben auf dem für ihn bestimmten Platz (ZVR 1987/78). Daran hat sich der Kläger im vorliegenden Fall gehalten, indem er sich in einem für Zuschauer bestimmten Bereich aufhielt, der sich überdies nicht im Kurvenbereich, sondern entlang einer Geraden befand, wo das Abkommen eines Fahrzeuges von der Bahn in der Regel nicht zu befürchten ist (2 Ob 239/80). Zu Recht gehen die Vorinstanzen daher jedenfalls von einer Halterhaftung des Beklagten im Rahmen des EKHG und der von diesem bestimmten Haftungshöchstgrenzen aus.
Die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG ist jedoch, wie schon dargelegt, nicht mit Verschulden gleichzusetzen (ZVR 1979/80, 1981/42, 1987/78 ua). Nach ständiger Rechtsprechung werden die mit anerkannten Kampfsportarten - hiezu zählen auch Autorennen: RZ 1984/32 = ZVR 1984/92 - typischerweise verbundenen Gefährdungen wegen ihrer Sozialadäquanz nicht als rechtswidrig angesehen (SZ 51/89 = EvBl 1979/10, SZ 54/133 = JBl 1983, 101, RZ 1984/32 = ZVR 1984/92, SZ 68/141 ua). Die Frage, ob ein Schadenersatz begründendes Verhalten vorliegt, kann daher nur unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltenden Regeln und Reglements beantwortet werden (SZ 68/141), wobei neben den konkreten Sicherheitsvorschriften (Rennregeln) auch die natürliche Vorsicht und Aufmerksamkeit aufgewendet werden muß, die von den Teilnehmern unter den besonderen Verhältnissen gefordert werden kann und zu fordern ist (JBl 1989,450 = RZ 1989/80 mwN). Nicht jede Regelverletzung ist als Sorgfaltswidrigkeit zu werten, sondern nur jene, die das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert. Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß (RZ 1984/32 = ZVR 1984/92; SZ 68/141).Die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ist jedoch, wie schon dargelegt, nicht mit Verschulden gleichzusetzen (ZVR 1979/80, 1981/42, 1987/78 ua). Nach ständiger Rechtsprechung werden die mit anerkannten Kampfsportarten - hiezu zählen auch Autorennen: RZ 1984/32 = ZVR 1984/92 - typischerweise verbundenen Gefährdungen wegen ihrer Sozialadäquanz nicht als rechtswidrig angesehen (SZ 51/89 = EvBl 1979/10, SZ 54/133 = JBl 1983, 101, RZ 1984/32 = ZVR 1984/92, SZ 68/141 ua). Die Frage, ob ein Schadenersatz begründendes Verhalten vorliegt, kann daher nur unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltenden Regeln und Reglements beantwortet werden (SZ 68/141), wobei neben den konkreten Sicherheitsvorschriften (Rennregeln) auch die natürliche Vorsicht und Aufmerksamkeit aufgewendet werden muß, die von den Teilnehmern unter den besonderen Verhältnissen gefordert werden kann und zu fordern ist (JBl 1989,450 = RZ 1989/80 mwN). Nicht jede Regelverletzung ist als Sorgfaltswidrigkeit zu werten, sondern nur jene, die das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert. Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß (RZ 1984/32 = ZVR 1984/92; SZ 68/141).
Nicht behauptet und festgestellt wurde, daß Rennsportregeln bestehen, die die Verwendung profilloser Reifen auf nasser Rennstrecke grundsätzlich verbieten. Ein regelwidriges Verhalten des Beklagten könnte daher allenfalls nur darin gelegen sein, daß er eine für die konkreten Verhältnisse (nasse Fahrbahn, Verwendung profilloser und daher nur begrenzt flüssigkeitsabführender Reifen) zu hohe Geschwindigkeit einhielt. Nun ist es aber für Autorennen geradezu charakteristisch, einen Zeitvorteil gegenüber Konkurrenten dadurch zu gewinnen, daß neben der Suche nach der optimalen Fahrlinie die höchstmögliche Geschwindigkeit eingehalten wird, was speziell in Kurvenfahrten zur Ausschöpfung der Bodenhaftung bis an ihre Grenzen heran führen kann. Als oft unvermeidlicher, geradezu typischer Regelverstoß muß daher das durch eine Fehleinschätzung bewirkte Überschreiten der Kurvengrenzgeschwindigkeit angesehen werden. Den bindenden Feststellungen zufolge lag die Kurvengrenzgeschwindigkeit bei 100 km/h, während der Beklagte eine Geschwindigkeit von ca 120 km/h einhielt. Dieser noch als leicht zu beurteilende und typische Verstoß des Beklagten ist somit noch nicht geeignet, einen Sorgfaltsverstoß und somit rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu begründen.
Der Berufung des Beklagten war daher insoweit Folge zu geben, als eine über die Bestimmungen des EKHG hinausgehende Haftung (§ 19 Abs 1 EKHG) nicht stattfindet.Der Berufung des Beklagten war daher insoweit Folge zu geben, als eine über die Bestimmungen des EKHG hinausgehende Haftung (Paragraph 19, Absatz eins, EKHG) nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und, soweit sie die Rechtsmittelverfahren betrifft, auch auf § 50 ZPO. Im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (Streitwert S 200.000), der von der Klage bis zum Schriftsatz ON 22 reicht, gilt der Kläger als voll obsiegend, da er zunächst nur eine Haftung des Beklagten im Rahmen der Höchstgrenzen des EKHG annahm. In diesen Abschnitt fielen Vertretungskosten von S 45.794,40 (darin S 7.632,40 Umsatzsteuer) und Barauslagen von S 14.240 (Pauschal- und Sachverständigengebühren) an; dies sind zusammen S 60.034,40. Im zweiten Abschnitt, bestehend aus der Tagsatzung vom 28.9.1993 (Streitwert S 250.000), ist der Kläger mit 80 % durchgedrungen; daraus folgt gemäß § 43 Abs 1 erster Satz der Anspruch auf Ersatz von 60 % der Vertretungskosten, dies sind (ausgehend von S 7.852,80 inklusive Umsatzsteuer) S 4.711,68, sowie gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO 80 % der Barauslagen, dies sind (ausgehend von S 933,60) S 746,88. Zusammen ergibt dies einen Betrag von S 65.492,96.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 43 Absatz eins, und, soweit sie die Rechtsmittelverfahren betrifft, auch auf Paragraph 50, ZPO. Im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (Streitwert S 200.000), der von der Klage bis zum Schriftsatz ON 22 reicht, gilt der Kläger als voll obsiegend, da er zunächst nur eine Haftung des Beklagten im Rahmen der Höchstgrenzen des EKHG annahm. In diesen Abschnitt fielen Vertretungskosten von S 45.794,40 (darin S 7.632,40 Umsatzsteuer) und Barauslagen von S 14.240 (Pauschal- und Sachverständigengebühren) an; dies sind zusammen S 60.034,40. Im zweiten Abschnitt, bestehend aus der Tagsatzung vom 28.9.1993 (Streitwert S 250.000), ist der Kläger mit 80 % durchgedrungen; daraus folgt gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz der Anspruch auf Ersatz von 60 % der Vertretungskosten, dies sind (ausgehend von S 7.852,80 inklusive Umsatzsteuer) S 4.711,68, sowie gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO 80 % der Barauslagen, dies sind (ausgehend von S 933,60) S 746,88. Zusammen ergibt dies einen Betrag von S 65.492,96.
Die für den zweiten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz dargelegte Erwägung gilt auch für das Berufungsverfahren. 60 % der Vertretungskosten des Klägers, dies sind S 11.538,72, steht ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz von 20 % seiner Pauschalgebühr, dies sind S 1.920, gegenüber. Im Revisionsverfahren obsiegte der Kläger zwar ebenfalls mit 80 %. Da er aber keine Revisionsbeantwortung erstattete und sich somit an diesem Verfahrensabschnitt nicht beteiligte, hat er keinen Anspruch auf Kostenersatz, sondern hat dem Beklagten 20 % der Kosten seiner Revision zu ersetzen (2 Ob 195/78; 2 Ob 147/83).