Rechtssatz RS0023565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023565
Geschäftszahl
2Ob239/80; 2Ob149/97v
Entscheidungsdatum
10.04.1997
Rechtssatz
Derjenige, der sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, gibt zu erkennen, daß er sich dessen unfallfreie Bedienung und Lenkung zutraut, gleichgültig, ob dies unter den Bedingungen des Straßenverkehrs oder anderen, etwa rennsportlichen Bedingungen, geschieht. Bei Amateur - Autorennen ist das Abkommen von der Bahn in der Geraden in der Regel nicht zu befürchten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 239/80
Entscheidungstext OGH 10.03.1981 2 Ob 239/80
- 2 Ob 149/97v
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v
Auch; nur: Bei Autorennen ist das Abkommen von der Bahn in der Geraden in der Regel nicht zu befürchten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023565
Dokumentnummer
JJR_19810310_OGH0002_0020OB00239_8000000_001