Rechtssatz RS0107618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107618
Entscheidungsdatum
10.04.1997
Rechtssatz
Für Autorennen ist es geradezu charakteristisch, einen Zeitvorteil gegenüber Konkurrenten dadurch zu gewinnen, daß neben der Suche nach der optimalen Fahrlinie die höchstmögliche Geschwindigkeit eingehalten wird, was speziell in Kurvenfahrten zur Ausschöpfung der Bodenhaftung bis an ihre Grenzen heran führen kann. Als oft unvermeidlicher, geradezu typischer Regelverstoß muß daher ein durch eine Fehleinschätzung bewirkte Überschreiten der Kurvengrenzgeschwindigkeit angesehen werden (hier: das Überschreiten einer Kurvengrenzgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h begründet keinen Sorgfaltsverstoß).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107618
Dokumentnummer
JJR_19970410_OGH0002_0020OB00149_97V0000_005