Rechtssatz RS0036008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036008
Geschäftszahl
4Ob34/68; 4Ob34/82; 9ObA120/98g
Entscheidungsdatum
29.04.1998
Rechtssatz
Der § 31 Abs 2 ZPO regelt nur den gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht, nicht aber den Umfang von Vollmachten, die anderen Personen erteilt wurden. Ihm kann nicht entnommen werden, daß es nur einem Rechtsanwalt gestattet sein soll, die ihm erteilte Prozeßvollmacht an einen anderen Rechtsanwalt zu übertragen.Der Paragraph 31, Absatz 2, ZPO regelt nur den gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht, nicht aber den Umfang von Vollmachten, die anderen Personen erteilt wurden. Ihm kann nicht entnommen werden, daß es nur einem Rechtsanwalt gestattet sein soll, die ihm erteilte Prozeßvollmacht an einen anderen Rechtsanwalt zu übertragen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 34/68
Entscheidungstext OGH 09.07.1968 4 Ob 34/68
Veröff: SozM IVA,333
- 4 Ob 34/82
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 34/82
- 9 ObA 120/98g
Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 120/98g
Beisatz: Hier: ASGG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036008
Dokumentnummer
JJR_19680709_OGH0002_0040OB00034_6800000_001