Begründung:
Die Klägerin begehrt S 46.767,- sA an zuviel bezahlter Abfertigung. Schon mit dem Klageschriftsatz legte sie eine schriftliche Prozeßvollmacht für Dkfm.Dr.Franz B*****, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, vor, von der ausdrücklich das Recht des Bevollmächtigten umfaßt ist, Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen (Beilage A). Infolge Einspruchs des Beklagten gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl beraumte das Erstgericht für den 14.10.1997 eine mündliche Streitverhandlung an. Zu dieser Tagsatzung erschien für die beklagte Partei Eva O***** unter Berufung auf die im Akt erliegende Vollmacht des Dkfm.Dr.Franz B***** und eine ihr erteilte, jedoch schriftlich nicht sogleich nachgewiesene Substitutionsvollmacht.
Das Erstgericht ließ Eva O***** als Vertreterin gemäß § 38 ZPO - gegen Nachweis der ihr erteilten Substitutionsvollmacht binnen einer Woche - zu. Am 20.10.1997 (Datum der Postaufgabe) legte die Klägerin eine mit der ursprünglichen gleichlautende Vollmacht (Beilage G) vor, in der die vom Bevollmächtigten Dkfm.Dr.Franz B***** unterfertigte Substitutionsvollmacht folgenden Inhalts aufscheint: "Ich nehme diese Vollmacht an und substituiere mit gleichen Rechten und Pflichten Frau Eva O*****, Steuerberaterin". Eine Kopie davon wurde über Verfügung des Erstgerichtes den Beklagtenvertretern zugestellt. Der Beklagte beantragte die Erlassung eines negativen Versäumungsurteils, weil die am 14.10.1997 eingeschrittene Eva O***** fristgerecht keine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Die Substituierung durch den bevollmächtigten Dkfm.Dr.Franz B***** sei weder gültig noch im Gesetz vorgesehen.Das Erstgericht ließ Eva O***** als Vertreterin gemäß Paragraph 38, ZPO - gegen Nachweis der ihr erteilten Substitutionsvollmacht binnen einer Woche - zu. Am 20.10.1997 (Datum der Postaufgabe) legte die Klägerin eine mit der ursprünglichen gleichlautende Vollmacht (Beilage G) vor, in der die vom Bevollmächtigten Dkfm.Dr.Franz B***** unterfertigte Substitutionsvollmacht folgenden Inhalts aufscheint: "Ich nehme diese Vollmacht an und substituiere mit gleichen Rechten und Pflichten Frau Eva O*****, Steuerberaterin". Eine Kopie davon wurde über Verfügung des Erstgerichtes den Beklagtenvertretern zugestellt. Der Beklagte beantragte die Erlassung eines negativen Versäumungsurteils, weil die am 14.10.1997 eingeschrittene Eva O***** fristgerecht keine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Die Substituierung durch den bevollmächtigten Dkfm.Dr.Franz B***** sei weder gültig noch im Gesetz vorgesehen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß ein Steuerberater als geeignete Person im Sinne des § 40 Abs 2 Ziffer 4 ASGG anzusehen sei, somit auch Eva O*****. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß sich die in § 40 Abs 2 Z 4 ASGG genannten, zur Vertretung befugten Personen nicht eines Substituten bedienen dürften, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß ein Steuerberater als geeignete Person im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4 ASGG anzusehen sei, somit auch Eva O*****. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß sich die in Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG genannten, zur Vertretung befugten Personen nicht eines Substituten bedienen dürften, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Parteien nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG außer durch qualifizierte Personen auch durch jede andere geeignete Person vertreten lassen können. Über die Eignung habe der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluß zu entscheiden. Diese Bestimmung setze die Regeln über die Bevollmächtigung gemäß §§ 1002 ff ABGB voraus, die gemäß § 2 ASGG iVm § 30 und § 38 ZPO in bezug auf die Vertretung zu Prozeßhandlungen näher ausgestaltet seien. Die genannten Regelungen gingen grundsätzlich von der Zulässigkeit der Unterbevollmächtigung aus. Aus § 31 Abs 2 ZPO könne nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß eine Unterbevollmächtigung im Rahmen einer Vertretung im Prozeß nur zwischen einem Rechtsanwalt und den in § 31 Abs 2 ZPO genannten Personen möglich wäre. Diese Bestimmung sei vielmehr im Zusammenhang mit der gesetzlichen Festlegung des Umfanges einer Prozeßvollmacht an einen Rechtsanwalt im Sinn des § 31 Abs 1 ZPO zu sehen. Die für die Klägerin einschreitende Eva O***** habe daher ihre Bevollmächtigung im Sinne des § 30 Abs 1 iVm § 38 Abs 2 ZPO ordnungsgemäß nachgewiesen. Der Revisionsrekurs gemäß § 47 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 ASGG sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über den Nachweis der Unterbevollmächtigung von geeigneten Vertretern im Sinne des § 40 Abs 2 Z 4 ASGG fehle.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Parteien nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG außer durch qualifizierte Personen auch durch jede andere geeignete Person vertreten lassen können. Über die Eignung habe der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluß zu entscheiden. Diese Bestimmung setze die Regeln über die Bevollmächtigung gemäß Paragraphen 1002, ff ABGB voraus, die gemäß Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 30 und Paragraph 38, ZPO in bezug auf die Vertretung zu Prozeßhandlungen näher ausgestaltet seien. Die genannten Regelungen gingen grundsätzlich von der Zulässigkeit der Unterbevollmächtigung aus. Aus Paragraph 31, Absatz 2, ZPO könne nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß eine Unterbevollmächtigung im Rahmen einer Vertretung im Prozeß nur zwischen einem Rechtsanwalt und den in Paragraph 31, Absatz 2, ZPO genannten Personen möglich wäre. Diese Bestimmung sei vielmehr im Zusammenhang mit der gesetzlichen Festlegung des Umfanges einer Prozeßvollmacht an einen Rechtsanwalt im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, ZPO zu sehen. Die für die Klägerin einschreitende Eva O***** habe daher ihre Bevollmächtigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, ZPO ordnungsgemäß nachgewiesen. Der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über den Nachweis der Unterbevollmächtigung von geeigneten Vertretern im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG fehle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ein negatives Versäumungsurteil gegen die Klägerin erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.