Rechtssatz RS0019425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019425
Geschäftszahl
3Ob156/68 (3Ob157/68); 4Ob34/82; 9ObA120/98g
Entscheidungsdatum
29.04.1998
Rechtssatz
Erteilt ein Vertreter einer Partei, der kein Rechtsanwalt ist, einem Anwalt den Auftrag zur Fertigung eines schriftlichen Rekurses, so ist durch die Vornahme der Fertigung dem Erfordernis des § 520 Abs 1 ZPO entsprochen, ohne daß es der unmittelbaren Bevollmächtigung durch die Partei bedarf. Ob der erste (nichtanwaltliche) Vertreter zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen.Erteilt ein Vertreter einer Partei, der kein Rechtsanwalt ist, einem Anwalt den Auftrag zur Fertigung eines schriftlichen Rekurses, so ist durch die Vornahme der Fertigung dem Erfordernis des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO entsprochen, ohne daß es der unmittelbaren Bevollmächtigung durch die Partei bedarf. Ob der erste (nichtanwaltliche) Vertreter zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach Paragraph 1010, ABGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 156/68
Entscheidungstext OGH 18.12.1968 3 Ob 156/68
Veröff: RZ 1969,134
- 4 Ob 34/82
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 34/82
nur: Ob der erste (nichtanwaltliche) Vertreter zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen. (T1)
- 9 ObA 120/98g
Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 120/98g
nur T1; Beisatz: Hier: ASGG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0019425
Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0030OB00156_6800000_001