Rechtssatz RS0036012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036012
Entscheidungsdatum
30.08.1978
Rechtssatz
Die Anspruchsbeschränkungen des PostG können bei Zustellungsfehlern nach den §§ 31 ff PostG nur zur Folge haben, daß eine Partei unter Umständen bestimmte ihr erwachsene Prozeßkosten selbst zu tragen hat.Die Anspruchsbeschränkungen des PostG können bei Zustellungsfehlern nach den Paragraphen 31, ff PostG nur zur Folge haben, daß eine Partei unter Umständen bestimmte ihr erwachsene Prozeßkosten selbst zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036012
Dokumentnummer
JJR_19780830_OGH0002_0010OB00024_7800000_001