Rechtssatz RS0036220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036220
Geschäftszahl
7Ob70/70 (7Ob71/70)
Entscheidungsdatum
29.04.1970
Rechtssatz
Eine Zurückstellung des Rekurses zur Verbesserung durch Beibringung eines Armenrechtszeugnisses im Sinn des § 84 ZPO kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um Mängel in der Form des Schriftsatzes, also des schriftlichen Rekurses selbst handelt, die die ordnungsgemäße Behandlung verhindern könnten, sondern um das Fehlen von Beilagen, das zwar die Abweisung des Antrages zur Folge hat, aber nicht dessen Behandlung verhindert (vgl RZ 1957,l22, EvBl 1938/45, EvBl 1934/432).Eine Zurückstellung des Rekurses zur Verbesserung durch Beibringung eines Armenrechtszeugnisses im Sinn des Paragraph 84, ZPO kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um Mängel in der Form des Schriftsatzes, also des schriftlichen Rekurses selbst handelt, die die ordnungsgemäße Behandlung verhindern könnten, sondern um das Fehlen von Beilagen, das zwar die Abweisung des Antrages zur Folge hat, aber nicht dessen Behandlung verhindert vergleiche RZ 1957,l22, EvBl 1938/45, EvBl 1934/432).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036220
Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0070OB00070_7000000_001