Aus der Begründung:
Gemäß § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Diese Bestimmung findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (EvBl 1966/406, RZ 1969, 190 u a). Die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung RZ 1964, 77 betraf, wie schon das Erstgericht ausführte, einen anderen Fall, nämlich den Rekurs gegen einen Beschluß, womit ein Armenanwalt enthoben und das Armenrecht für erloschen erklärt wurde. Solche Rekurse bedürfen auch im Gerichtshofverfahren nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Daher bedurfte der Rekurs, den Josef St gegen den Beschluß erhob, womit sein Antrag, ihm das Armenrecht zu bewilligen und einen Armenanwalt beizustellen, abgewiesen wurde, nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Josef St wurde bei Zustellung des Beschlusses vom 30. Jänner 1970 belehrt, daß ein Rekurs gegen diesen Beschluß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein muß. Ein solcher Rekurs konnte auch nicht zu Protokoll gegeben werden. Die Vorschrift des § 520 Abs 1 2. Satz ZPO, wonach bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, die nicht von einem Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden können, findet hier keine Anwendung. Darunter sind nur Rekurse zu verstehen, die beim Bezirksgericht zu erheben sind. Im vorliegenden Fall hat aber in erster Instanz das Oberlandesgericht Wien entschieden. Gemäß § 520 ZPO ist der Rekurs bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluß angefochten wird, also hier beim Oberlandesgericht Wien. Die Regelung des § 520 ZPO über den Protokollarrekurs kann daher nicht herangezogen werden (EvBl 1966/522 u a).Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Diese Bestimmung findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (EvBl 1966/406, RZ 1969, 190 u a). Die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung RZ 1964, 77 betraf, wie schon das Erstgericht ausführte, einen anderen Fall, nämlich den Rekurs gegen einen Beschluß, womit ein Armenanwalt enthoben und das Armenrecht für erloschen erklärt wurde. Solche Rekurse bedürfen auch im Gerichtshofverfahren nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Daher bedurfte der Rekurs, den Josef St gegen den Beschluß erhob, womit sein Antrag, ihm das Armenrecht zu bewilligen und einen Armenanwalt beizustellen, abgewiesen wurde, nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Josef St wurde bei Zustellung des Beschlusses vom 30. Jänner 1970 belehrt, daß ein Rekurs gegen diesen Beschluß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein muß. Ein solcher Rekurs konnte auch nicht zu Protokoll gegeben werden. Die Vorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, 2. Satz ZPO, wonach bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, die nicht von einem Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden können, findet hier keine Anwendung. Darunter sind nur Rekurse zu verstehen, die beim Bezirksgericht zu erheben sind. Im vorliegenden Fall hat aber in erster Instanz das Oberlandesgericht Wien entschieden. Gemäß Paragraph 520, ZPO ist der Rekurs bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluß angefochten wird, also hier beim Oberlandesgericht Wien. Die Regelung des Paragraph 520, ZPO über den Protokollarrekurs kann daher nicht herangezogen werden (EvBl 1966/522 u a).
Es war deshalb nur noch die Frage zu erörtern, ob durch den Antrag, das Armenrecht zu bewilligen, und einen Armenvertreter beizustellen, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels erstreckt wird. Wie das Oberlandesgericht Wien zutreffend ausgeführt hat, genügt es zwar, daß die arme Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beistellung eines Armenanwalts stellt, sie muß aber innerhalb dieser Frist auch dartun, daß sie arme Partei ist, also die Voraussetzungen des § 63 ZPO erfüllt. Dieser Nachweis kann zwingend nur durch die im § 65 Abs 2 bis 4 ZPO genannten Zeugnisse erbracht werden. Die vom Rekurswerber behauptete Kenntnis seiner Mittellosigkeit seitens des Gerichtes genügt nicht. Die Rechtsmittelfrist wird daher nicht verlängert, wenn nicht innerhalb dieser Frist auch das Armenrechtszeugnis vorgelegt wird (SZ. 32/9, Fasching Komm z ZPO IV 51). Eine Zurückstellung des Rekurses zur Verbesserung durch Beibringung eines Armenrechtszeugnisses im Sinn des § 84 ZPO kam hier nicht in Betracht, weil es sich nicht um Mängel in der Form des Schriftsatzes, also des schriftlichen Rekurses selbst handelt, die die ordnungsgemäße Behandlung verhindern könnten, sondern um das Fehlen von Beilagen, das zwar die Abweisung des Antrages zur Foge hat, aber nicht dessen Behandlung verhindert (vgl RZ 1957, 122, EvBl 1938/45, EvBl 1934/432). Die Ausführungen des Rekurswerbers, er hätte das Armenrechtszeugnis nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen vorlegen können, ändern daran nichts.Es war deshalb nur noch die Frage zu erörtern, ob durch den Antrag, das Armenrecht zu bewilligen, und einen Armenvertreter beizustellen, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels erstreckt wird. Wie das Oberlandesgericht Wien zutreffend ausgeführt hat, genügt es zwar, daß die arme Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beistellung eines Armenanwalts stellt, sie muß aber innerhalb dieser Frist auch dartun, daß sie arme Partei ist, also die Voraussetzungen des Paragraph 63, ZPO erfüllt. Dieser Nachweis kann zwingend nur durch die im Paragraph 65, Absatz 2 bis 4 ZPO genannten Zeugnisse erbracht werden. Die vom Rekurswerber behauptete Kenntnis seiner Mittellosigkeit seitens des Gerichtes genügt nicht. Die Rechtsmittelfrist wird daher nicht verlängert, wenn nicht innerhalb dieser Frist auch das Armenrechtszeugnis vorgelegt wird (SZ. 32/9, Fasching Komm z ZPO römisch vier 51). Eine Zurückstellung des Rekurses zur Verbesserung durch Beibringung eines Armenrechtszeugnisses im Sinn des Paragraph 84, ZPO kam hier nicht in Betracht, weil es sich nicht um Mängel in der Form des Schriftsatzes, also des schriftlichen Rekurses selbst handelt, die die ordnungsgemäße Behandlung verhindern könnten, sondern um das Fehlen von Beilagen, das zwar die Abweisung des Antrages zur Foge hat, aber nicht dessen Behandlung verhindert vergleiche RZ 1957, 122, EvBl 1938/45, EvBl 1934/432). Die Ausführungen des Rekurswerbers, er hätte das Armenrechtszeugnis nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen vorlegen können, ändern daran nichts.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes und einer entsprechenden Vollmachtsurkunde ist dagegen ein behebbares Formgebrechen im Sinn des § 84 ZPO. Der Rekurs gegen den Beschluß vom 30. Jänner 1970 wir daher im Sinn des § 85 ZPO zur Verbesserung zurückzustellen sein.Das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes und einer entsprechenden Vollmachtsurkunde ist dagegen ein behebbares Formgebrechen im Sinn des Paragraph 84, ZPO. Der Rekurs gegen den Beschluß vom 30. Jänner 1970 wir daher im Sinn des Paragraph 85, ZPO zur Verbesserung zurückzustellen sein.