Rechtssatz RS0036292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036292
Entscheidungsdatum
30.07.1986
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 99 ZPO 1.Fall, wonach der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden hat, ist insoweit irreführend, als für eine einzelne Person - anders nach § 97 Abs 2 ZPO für mehrere Personen - der Zustellungsbevollmächtigte nicht vom Gericht bestellt werden kann. Es handelt sich vielmehr um den von der Partei bevollmächtigten und namhaft gemachten Vertreter.Die Vorschrift des Paragraph 99, ZPO 1.Fall, wonach der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden hat, ist insoweit irreführend, als für eine einzelne Person - anders nach Paragraph 97, Absatz 2, ZPO für mehrere Personen - der Zustellungsbevollmächtigte nicht vom Gericht bestellt werden kann. Es handelt sich vielmehr um den von der Partei bevollmächtigten und namhaft gemachten Vertreter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036292
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19860730_OGH0002_0030OB00065_8600000_004