Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 99.Paragraph 99,
Der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte hat dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden. Der gemeinschaftliche Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn nicht durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist, unverzüglich den Personen, für welche er die Zustellung übernommen hat, Einsicht in die empfangenen Schriftstücke zu gewähren und die Herstellung von Abschriften davon zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020232
Alte Dokumentnummer
N2189517269T