Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 193/1967RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch die Post vollzogen wird, nur mit Erlaubnis des Gerichtes erfolgen, das die Zustellung veranlaßt. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Zustellung wegen der Gefahr des Ablaufes einer Frist oder des Verlustes eines Rechtes oder aus einem ähnlich wichtigen Grund dringlich ist. Sie ist auf dem zuzustellenden Schriftstück ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt oder verweigert wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Zustellung zur Nachtzeit bewirkt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020233
alte Dokumentnummer
N2189517270T