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Rechtssatz RS0036446×

Rechtssatz RS0036446

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036446

Geschäftszahl

2Ob318/53; 8Ob5/04z; 3Ob122/20t

Entscheidungsdatum

04.11.2020

Rechtssatz

Das Wesen einer Verfügung zur Beseitigung eines Formgebrechens, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft ist, wird auch dadurch nicht berührt, dass in ihr für den Fall der Nichtbefolgung angedrohte Maßnahme durch das Gesetz nicht gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 318/53
    Entscheidungstext OGH 29.04.1953 2 Ob 318/53
  • 8 Ob 5/04z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 5/04z
    Auch; Beisatz: Die gesetzwidrige Ankündigung des Konkursgerichts, über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nur nach Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zu entscheiden, vermag zwar die Rechtsmittelzulässigkeit nicht begründen, doch wird das Erstgericht über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens jedenfalls zu entscheiden haben und steht dem Antragsteller dann ein allfälliges Rechtsmittel offen. (T1)
  • 3 Ob 122/20t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 122/20t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036446

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0020OB00318_5300000_001