Rechtssatz RS0036446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036446
Geschäftszahl
2Ob318/53; 8Ob5/04z; 3Ob122/20t
Entscheidungsdatum
04.11.2020
Rechtssatz
Das Wesen einer Verfügung zur Beseitigung eines Formgebrechens, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft ist, wird auch dadurch nicht berührt, dass in ihr für den Fall der Nichtbefolgung angedrohte Maßnahme durch das Gesetz nicht gedeckt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 318/53
Entscheidungstext OGH 29.04.1953 2 Ob 318/53
- 8 Ob 5/04z
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 5/04z
Auch; Beisatz: Die gesetzwidrige Ankündigung des Konkursgerichts, über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nur nach Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zu entscheiden, vermag zwar die Rechtsmittelzulässigkeit nicht begründen, doch wird das Erstgericht über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens jedenfalls zu entscheiden haben und steht dem Antragsteller dann ein allfälliges Rechtsmittel offen. (T1)
- 3 Ob 122/20t
Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 122/20t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036446
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0020OB00318_5300000_001