Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist insoweit er den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses bekämpft jedenfalls unzulässig, darüberhinaus kommt ihm keine Berechtigung zu.
Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt ist auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044271). Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0002669; RS0044288; RS0044279). Auch die Verständigung des Konkursgerichtes, dass Verfahrensschritte unterbleiben, wenn ein Kostenvorschuss nicht erlegt werde, ist in diesem Sinne eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" (RIS-Justiz RS0044270).Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt ist auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044271). Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0002669; RS0044288; RS0044279). Auch die Verständigung des Konkursgerichtes, dass Verfahrensschritte unterbleiben, wenn ein Kostenvorschuss nicht erlegt werde, ist in diesem Sinne eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" (RIS-Justiz RS0044270).
Der Oberste Gerichtshof kann somit in diesem Umfang nicht angerufen werden, sodass der Revisionsrekurs insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist.
Auch im Konkursverfahren sind Verbesserungsaufträge gemäß § 171 KO, § 85 Abs 3 ZPO nicht abgesondert anfechtbar (ZIK 1996, 32; 8 Ob 53/99y). Auch insoweit vermag die Ankündigung des Erstgerichtes, nicht zu entscheiden, die Rechtsmittelzulässigkeit nicht zu begründen (ZIK 2000/277). Dies gilt auch dann, wenn die Ankündigung gesetzwidrig ist (RIS-Justiz RS0036446), was hier - wie das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat - ganz offenkundig der Fall ist. Das Erstgericht wird über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens jedenfalls zu entscheiden haben und steht dem Antragsteller dann ein allfälliges Rechtsmittel offen (vgl ZIK 1995, 189). Es hat auch in diesem Fall dabei zu verbleiben, dass die bloße Ankündigung einer gerichtlichen Vorgangsweise noch keinen anfechtbaren Beschluss darstellt (SZ 52/144; RIS-Justiz RS0006399; RS0043731).Auch im Konkursverfahren sind Verbesserungsaufträge gemäß Paragraph 171, KO, Paragraph 85, Absatz 3, ZPO nicht abgesondert anfechtbar (ZIK 1996, 32; 8 Ob 53/99y). Auch insoweit vermag die Ankündigung des Erstgerichtes, nicht zu entscheiden, die Rechtsmittelzulässigkeit nicht zu begründen (ZIK 2000/277). Dies gilt auch dann, wenn die Ankündigung gesetzwidrig ist (RIS-Justiz RS0036446), was hier - wie das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat - ganz offenkundig der Fall ist. Das Erstgericht wird über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens jedenfalls zu entscheiden haben und steht dem Antragsteller dann ein allfälliges Rechtsmittel offen vergleiche ZIK 1995, 189). Es hat auch in diesem Fall dabei zu verbleiben, dass die bloße Ankündigung einer gerichtlichen Vorgangsweise noch keinen anfechtbaren Beschluss darstellt (SZ 52/144; RIS-Justiz RS0006399; RS0043731).
Dem Revisionsrekurs ist insoweit ein Erfolg zu versagen.