Rechtssatz RS0036504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036504
Geschäftszahl
2Ob583/53; 7Ob280/65; 5Ob167/68; 8Ob33/05v; 7Ob61/05d; 3Ob259/09y
Entscheidungsdatum
27.01.2010
Rechtssatz
Keine Enthebung des Kurators, wenn der Aufenthalt des Gegners bekannt wird und ihm die Möglichkeit geboten ist, selbst im Prozess aufzutreten, sondern erst dann, wenn er selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht (entgegen der Entscheidung vom 24.03.1936, RZ 1936,145).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 583/53
Entscheidungstext OGH 22.07.1953 2 Ob 583/53
Veröff: SZ 26/198
- 7 Ob 280/65
Entscheidungstext OGH 22.09.1965 7 Ob 280/65
- 5 Ob 167/68
Entscheidungstext OGH 19.06.1968 5 Ob 167/68
- 8 Ob 33/05v
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 33/05v
Auch; Beisatz: Die Enthebung des Kurators hat erst dann zu erfolgen, wenn der Abwesende durch aktives Handeln erkennen lässt, dass er sich am Verfahren künftig selbst beteiligen wird. (T1); Beisatz: Der Kurand oder sein Vertreter müssen sich persönlich oder schriftlich an das Gericht (und nicht bloß an den Kurator) wenden. Nicht ausreichend für eine Enthebung ist die Bekanntgabe einer Abgabestelle des Kuranden durch eine andere Person. Dem Auftreten gleichgestellt ist die gehörige Namhaftmachung eines Bevollmächtigten. Diese Namhaftmachung kann auch durch den Bevollmächtigten selbst geschehen. (T2)
- 7 Ob 61/05d
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 61/05d
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 3 Ob 259/09y
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 259/09y
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036504
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19530722_OGH0002_0020OB00583_5300000_001