Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Außerstreitgesetz, BGBl I 112/2003, trat am 1. 1. 2005 in Kraft. Es ist - soweit nichts anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind. Da für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe und die Verweigerungsgründe (§§ 97 ff AußStrG nF) keine besonderen Übergangsbestimmungen vorgesehen sind, ist auch auf den vorliegenden Rechtsfall bereits die neue Rechtslage anzuwenden.Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2003,, trat am 1. 1. 2005 in Kraft. Es ist - soweit nichts anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind. Da für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe und die Verweigerungsgründe (Paragraphen 97, ff AußStrG nF) keine besonderen Übergangsbestimmungen vorgesehen sind, ist auch auf den vorliegenden Rechtsfall bereits die neue Rechtslage anzuwenden.
Den Antrag auf Anerkennung der Entscheidung kann jeder stellen, der ein rechtliches Interesse daran hat (§ 98 Abs 1 AußStrG). Ein rechtliches Interesse haben jedenfalls die (ehemaligen) Ehegatten (RV 296 BlgNR 21. GP 107).Den Antrag auf Anerkennung der Entscheidung kann jeder stellen, der ein rechtliches Interesse daran hat (Paragraph 98, Absatz eins, AußStrG). Ein rechtliches Interesse haben jedenfalls die (ehemaligen) Ehegatten Regierungsvorlage 296, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 107, ).
Die Gründe, wann eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung über Ungültigerklärung einer Ehe in Österreich verweigert wird, sind in § 97 Abs 2 AußStrG geregelt und stimmen mit den Verweigerungsgründen des § 228a AußStrG aF überein.Die Gründe, wann eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung über Ungültigerklärung einer Ehe in Österreich verweigert wird, sind in Paragraph 97, Absatz 2, AußStrG geregelt und stimmen mit den Verweigerungsgründen des Paragraph 228 a, AußStrG aF überein.
Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
Z 1 sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;Ziffer eins, sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
Z 2 das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;Ziffer 2, das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
Z 3 die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früher anerkannten Entscheidung unvereinbar ist;Ziffer 3, die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früher anerkannten Entscheidung unvereinbar ist;
Z 4 die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.Ziffer 4, die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates (Z 4 leg cit) hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes, also insbesondere des § 76 Abs 2 JN zu erfolgen (RV 296 BlgNR 21. GP 107). Da der Antragsgegner serbischer Staatsbürger ist, ist die internationale Zuständigkeit des Gerichtes, dessen Entscheidung anerkannt werden soll, bei spiegelbildlicher Anwendung des § 76 Abs 2 Z 1 JN gegeben.Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates (Ziffer 4, leg cit) hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes, also insbesondere des Paragraph 76, Absatz 2, JN zu erfolgen Regierungsvorlage 296, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 107, ). Da der Antragsgegner serbischer Staatsbürger ist, ist die internationale Zuständigkeit des Gerichtes, dessen Entscheidung anerkannt werden soll, bei spiegelbildlicher Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, JN gegeben.
Auch das österreichische Gesetz kennt die Aufhebung der Ehe wegen Irrtums (§ 37 Abs 1 EheG) oder wegen arglistiger Täuschung (§ 38 Abs 1 EheG) über die die Person des Ehegatten betreffende Umstände, die ihn bei Kenntnis der Sachlage bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Zu den Eigenschaften können auch Geisteskrankheiten und schwere seelische Erkrankungen unter bestimmten Umständen gehören (vgl Stabentheiner in Rummel³, §§ 36 bis 38 EheG Rz 5 mwN). Das vorliegende Urteil widerspricht daher grundsätzlich den Wertungen der österreichischen Rechtsordnung noch nicht, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Die einzig hier relevante Frage ist jene, ob das rechtliche Gehör des Antragsgegners in dem Verfahren vor dem Gemeindegericht in N***** gewahrt wurde, obwohl ihm der verfahrenseinleitende Schriftsatz nicht persönlich zugestellt wurde. Das Wissen von einem Verfahren ersetzt die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht.Auch das österreichische Gesetz kennt die Aufhebung der Ehe wegen Irrtums (Paragraph 37, Absatz eins, EheG) oder wegen arglistiger Täuschung (Paragraph 38, Absatz eins, EheG) über die die Person des Ehegatten betreffende Umstände, die ihn bei Kenntnis der Sachlage bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Zu den Eigenschaften können auch Geisteskrankheiten und schwere seelische Erkrankungen unter bestimmten Umständen gehören vergleiche Stabentheiner in Rummel³, Paragraphen 36 bis 38 EheG Rz 5 mwN). Das vorliegende Urteil widerspricht daher grundsätzlich den Wertungen der österreichischen Rechtsordnung noch nicht, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Die einzig hier relevante Frage ist jene, ob das rechtliche Gehör des Antragsgegners in dem Verfahren vor dem Gemeindegericht in N***** gewahrt wurde, obwohl ihm der verfahrenseinleitende Schriftsatz nicht persönlich zugestellt wurde. Das Wissen von einem Verfahren ersetzt die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht.
Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (9 ObA 237/02x). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt einen derart fundamentalen Grundsatz des Verfahrensrechtes dar, dass dessen Verletzung regelmäßig als Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 oder 5 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0111369). Nichtigkeit liegt vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wird bzw wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war (§§ 477 Abs 1 Z 4 und 5). Wird ohne entsprechende Voraussetzungen für eine Partei ein Kurator bestellt, so ist das durchgeführte Verfahren nichtig (RIS-Justiz RS0036484; Kodek in Rechberger², § 477 ZPO, Rz 8), also das rechtliche Gehör der Partei auch im Sinne des § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG nicht gewahrt.Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (9 ObA 237/02x). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt einen derart fundamentalen Grundsatz des Verfahrensrechtes dar, dass dessen Verletzung regelmäßig als Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0111369). Nichtigkeit liegt vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wird bzw wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war (Paragraphen 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5). Wird ohne entsprechende Voraussetzungen für eine Partei ein Kurator bestellt, so ist das durchgeführte Verfahren nichtig (RIS-Justiz RS0036484; Kodek in Rechberger², Paragraph 477, ZPO, Rz 8), also das rechtliche Gehör der Partei auch im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG nicht gewahrt.
Der Antragsgegner hat sich trotz Kenntnis des anhängigen Verfahrens aufgrund eines Telefonats mit der zuständigen Richterin von seinem bekannten Aufenthaltsort entfernt, ohne eine neue Adresse bekanntzugeben. Im Gegenteil, die Eltern des Antragsgegners gaben an, er halte sich in Deutschland auf, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Er unterließ die Bekanntgabe einer Adresse, weil er nach den erstgerichtlichen Feststellungen an dem Verfahren kein Interesse hatte, da er davon ausging, ohnedies zu unterliegen. Entzieht sich eine Partei dem Verfahren bewusst und ist unbekannten Aufenthaltes, so liegt in der Bestellung eines vorläufigen Vertreters, nach österreichischem Recht eines Prozesskurators nach §§ 116 ff ZPO, grundsätzlich noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners, wenn diese Voraussetzungen bis zur Bestellung weiter vorlagen.Der Antragsgegner hat sich trotz Kenntnis des anhängigen Verfahrens aufgrund eines Telefonats mit der zuständigen Richterin von seinem bekannten Aufenthaltsort entfernt, ohne eine neue Adresse bekanntzugeben. Im Gegenteil, die Eltern des Antragsgegners gaben an, er halte sich in Deutschland auf, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Er unterließ die Bekanntgabe einer Adresse, weil er nach den erstgerichtlichen Feststellungen an dem Verfahren kein Interesse hatte, da er davon ausging, ohnedies zu unterliegen. Entzieht sich eine Partei dem Verfahren bewusst und ist unbekannten Aufenthaltes, so liegt in der Bestellung eines vorläufigen Vertreters, nach österreichischem Recht eines Prozesskurators nach Paragraphen 116, ff ZPO, grundsätzlich noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners, wenn diese Voraussetzungen bis zur Bestellung weiter vorlagen.
Hier steht aber fest, dass die Bestellung des vorläufigen Vertreters (Kurators) erst am 13. 9. 2002 (rund fünf Monate nach dem letzten Zustellversuch) erfolgte, die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen den Aufenthaltsort des Antragsgegners in Österreich vermutete, dass sie bereits rund drei Wochen nach der Bestellung, am 4. 10. 2002, in Wien eine Klage gegen den Antragsgegner auf Aufhebung der Ehe verfasste und eine Adresse angab, die ihr nach ihrem Vorbringen durch eine Zentralmeldeanfrage bekannt wurde und an der die Zustellung an den Antragsgegner sofort problemlos bewirkt werden konnte. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass der Antragstellerin die Adresse des Antragsgegners erst „im Zeitpunkt der Urteilsfällung" bekannt war, steht damit in aufklärungsbedürftigem Widerspruch. Das Erstgericht hat es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, mit den Parteien zu erörtern, wann die Antragstellerin die Zentralmeldeanfrage (warum nicht schon früher?) machte und wann die Adresse des Antragsgegners in Österreich vor der Klagseinbringung bekannt wurde sowie seit wann sich die Abgabestelle des Antragsgegners an dieser Adresse befand, an der er auch polizeilich gemeldet war und an der ihm zugestellt werden konnte. Zur Feststellung des Aufenthaltes kommt es auf die polizeiliche Meldung allein nicht an. Der Antragsgegner muss sich auch an der Abgabestelle aufgehalten und eine Zustellung an ihn möglich gewesen sein. Erst wenn feststeht, seit wann der Antragsgegners nunmehr bekannten Aufenthalts war und sich auch nicht allfälligen Zustellungen entzog, wird beurteilt werden können, ob im Zeitpunkt der Kuratorbestellung (vorläufiger Vertreter) die Bestellungsvoraussetzungen (unbekannter Aufenthalt) gegeben waren. War der Antragsgegner im Zeitpunkt der Bestellung nicht unbekannten Aufenthalts oder entzog er sich nicht der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, wurde sein rechtliches Gehör verletzt und dem Urteil des Gemeindegerichtes in N***** müsste die Anerkennung verweigert werden.
War der Antragsgegner hingegen im Zeitpunkt der Bestellung unbekannten Aufenthalts oder entzog er sich der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, waren die Voraussetzungen der Bestellung gegeben und das rechtliche Gehör des Antragsgegners durch den vorläufigen Vertreter gewahrt. In diesem Fall hätte die Enthebung erst dann zu erfolgen (vgl § 117 Abs 1 Satz 2 ZPO), wenn der Abwesende durch aktives Handeln erkennen lässt, dass er sich am Verfahren künftig selbst beteiligen wird (vgl 8 Ob 33/05v; RIS-Justiz RS0036504). Nicht ausreichend für eine Enthebung ist die Bekanntgabe einer Abgabestelle des Kuranden durch eine andere Person. Dem Auftreten gleichgestellt ist die gehörige Namhaftmachung eines Bevollmächtigten. Der Abwesende muss sich nur zweifelsfrei am Verfahren beteiligen (vgl 8 Ob 33/05v). Das bedeutet, dass das rechtliche Gehör des Antragsgegners durch seine Vertretung durch den bestellten vorläufigen Vertreter gewahrt worden wäre, auch wenn der Antragstellerin später ein Aufenthaltsort des Antragsgegners bekannt wurde, solange sich der Kurand nicht am Verfahren selbst beteiligte.War der Antragsgegner hingegen im Zeitpunkt der Bestellung unbekannten Aufenthalts oder entzog er sich der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, waren die Voraussetzungen der Bestellung gegeben und das rechtliche Gehör des Antragsgegners durch den vorläufigen Vertreter gewahrt. In diesem Fall hätte die Enthebung erst dann zu erfolgen vergleiche , Paragraph 117, Absatz eins, Satz 2 ZPO), wenn der Abwesende durch aktives Handeln erkennen lässt, dass er sich am Verfahren künftig selbst beteiligen wird vergleiche 8 Ob 33/05v; RIS-Justiz RS0036504). Nicht ausreichend für eine Enthebung ist die Bekanntgabe einer Abgabestelle des Kuranden durch eine andere Person. Dem Auftreten gleichgestellt ist die gehörige Namhaftmachung eines Bevollmächtigten. Der Abwesende muss sich nur zweifelsfrei am Verfahren beteiligen vergleiche 8 Ob 33/05v). Das bedeutet, dass das rechtliche Gehör des Antragsgegners durch seine Vertretung durch den bestellten vorläufigen Vertreter gewahrt worden wäre, auch wenn der Antragstellerin später ein Aufenthaltsort des Antragsgegners bekannt wurde, solange sich der Kurand nicht am Verfahren selbst beteiligte.
Mangels entsprechender Erörterungen und Feststellungen im dargelegten Sinn war die Rechtssache noch nicht zur Entscheidung reif, es mussten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden.