Rechtssatz RS0120123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120123
Entscheidungsdatum
26.04.2017
Rechtssatz
Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei iSd § 97 Abs 2 AußStrG 2005 bei Bestellung eines Kurators ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei iSd Paragraph 97, Absatz 2, AußStrG 2005 bei Bestellung eines Kurators ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 61/05d
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 61/05d
Beisatz: Die telefonische Verständigung des Wiederaufnahmsklägers von einem Wiederaufnahmeverfahren in Serbien durch den dort zuständigen Richter genügt nicht für die Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers. Vielmehr ist die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes erforderlich. (T1)
- 10 Ob 91/08t
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 91/08t
Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil ohne entsprechende Voraussetzungen für eine Partei ein Kurator bestellt wurde. (T2); Veröff: SZ 2009/49
- 3 Ob 121/13k
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 121/13k
Auch; Beisatz: Das bloße Wissen von einem Verfahren ersetzt die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht (so schon 7 Ob 61/05d). (T3)
- 1 Ob 21/17w
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 21/17w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustellmangel im ukrainischen Scheidungsverfahren. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120123
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20050711_OGH0002_0070OB00061_05D0000_001